3G am Arbeitsplatz: Was nun?

I. Hintergrund

Bundestag und Bundesrat haben in den letzten knapp 30 Stunden Vollgas gegeben und wesentliche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Die wichtigste Änderung für Arbeitgeber ist die Einführung des „3G-Prinzips“ (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz. Nach Aussage des Bundesarbeitsministeriums wird 3G am Arbeitsplatz schon in der kommenden Woche – am 24. November 2021 – verpflichtend in Kraft treten.

II. 3G am Arbeitsplatz: was müssen Arbeitgeber tun?

Die Änderung des § 28a IfSG führt dazu, dass nur noch Arbeitnehmer, die nachweislich geimpft, genesen oder getestet sind, die Arbeitsstätte betreten dürfen, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann („Möglichkeit der physischen Kontakte“).

Der Arbeitgeber hat daher zu kontrollieren, ob die Arbeitnehmer geimpft/genesen/getestet sind. Dazu hat er das Recht, von den Arbeitnehmern eine entsprechende Auskunft zu verlangen. Darüber hinaus hat er auch das Recht, dies entsprechend zu dokumentieren und so – für die Praxis hoch relevant – „Geimpft-/Genesenen-Listen“ zu führen, um die täglichen Kontrollen auf die Gruppe der nicht-geimpften/nicht-genesenen Arbeitnehmer zu beschränken.

Diese Gruppe muss dem Arbeitgeber täglich einen aktuellen Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt) oder PCR-Test (max. 48 Stunden alt) vorlegen. Selbsttestungen sind dabei nur ausreichend, wenn der Arbeitgeber (oder eine von ihm beauftragte Person) diese beaufsichtigt. Daneben kann der Arbeitgeber auch betriebliche Testungen durch hinreichend qualifiziertes Personal anbieten. Praktisch relevant ist aber vielmehr die Testung durch einen offiziellen Leistungserbringer, insbesondere im Rahmen von Bürgertestungen.

Die Kosten der Testung hat jeder einzelne Arbeitnehmer zu tragen. Auch ist die Zeit, die für den Test aufzuwenden ist, keine zu vergütende Arbeitszeit.

Arbeitnehmern, die keinerlei Nachweise vorlegen, ist der Zutritt zur Arbeitsstätte zu verweigern, wenn die Möglichkeit der physischen Kontakte nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn diese Arbeitnehmer nicht im Homeoffice arbeiten können, entfällt ihr Entgeltanspruch und es können bei dauerhaften Weigerungen auch arbeitsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung / Kündigung) in Betracht kommen.

Da die zugrundeliegenden Regelungen verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten erlauben, sind etwaig errichtete Betriebsratsgremien nach Maßgabe etwaiger Mitbestimmungsrechte zu beteiligen. Jedenfalls steigert ein unter Beteiligung der Mitbestimmung erlassenes 3G-Konzept die Akzeptanz unter den Arbeitnehmern.

III. Was droht bei einem Unterlassen?

Da Verstöße gegen die Verpflichtungen bußgeldbewährt sind (bis zu EUR 25.000!) sind Arbeitgeber de facto dazu verpflichtet, kurzfristig bis kommenden Mittwoch (24. November 2021) entsprechende 3G-Konzepte zu erarbeiten. Aus den politischen Kreisen von Bund und Ländern ist zu hören, dass es auch verstärkte Kontrollen geben wird, was angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens nicht verwundert.

 

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