Abwicklung nach Darlehenswiderruf: Eine Rechnung mit vielen Unbekannten?

Im Zuge der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat der Gesetzgeber dem Widerruf von Darlehensverträgen einen deutlichen Riegel vorgeschoben: Immobiliardarlehen, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, ist mit dem Argument, die Widerrufsbelehrung sei an der einen oder anderen Stelle nicht ordnungsgemäß, nach dem 21.06.2016 keinesfalls mehr mit einem Widerruf beizukommen (siehe hierzu die Einträge von Herrn Albrecht von Loewenich vom 20.05.2016 und von Herrn Dr. Stephan Molls vom 22.06.2016). Für den Fall, in dem ein Verbraucher den Widerruf noch vor dem 21.06.2016 erklärt hat und der Widerruf wegen etwaiger Fehler in der Widerrufsbelehrung möglich gewesen sein sollte, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen der Widerruf auf den Darlehensvertrag hat. Oftmals erhoffen sich Verbraucher durch einen Widerruf nicht nur die Loslösung vom Vertrag für die Zukunft, sondern auch, aufgrund des Widerrufs für die Vergangenheit Kapital zu schlagen.

Höhe eines etwaigen Nutzungsersatzanspruchs

Auf Verbraucherseite wird häufig die Ansicht vertreten, der Darlehensnehmer könne nach einem Widerruf eine Verzinsung der von ihm geleisteten Raten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen; dies entspricht dem allgemeinen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser Ansatz geht zurück auf die Rechtsprechung des BGH, wonach eine widerlegbare Vermutung dafür besteht, dass Banken Nutzungen in Höhe des üblichen Verzugszinssatzes ziehen. Ungeachtet der Zweifelhaftigkeit dieser Prämisse unter Berücksichtigung des heutigen Zinsniveaus hat der BGH jedoch in zwei Entscheidungen aus 1998 und 2006 betont, dass diese Vermutung bei Immobiliardarlehen gerade nicht gilt. Bei Immobiliardarlehen sieht das Gesetz einen Verzugszinssatz von nur 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht vor diesem Hintergrund überwiegend davon aus, dass ein etwaiger Nutzungszinssatz allenfalls mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen ist, so etwa das OLG Stuttgart, das OLG Nürnberg, das OLG Brandenburg und das OLG Karlsruhe. Nachdem das OLG Frankfurt – 23. Zivilsenat – im Urteil vom 27.04.2016 auch bei Immobiliardarlehen eine Berechnung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gut geheißen hat, hat prompt der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt im Urteil vom 18.05.2016 (Az. 17 U 61/15) auf den Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abgestellt. Insoweit bleibt abzuwarten, ob der BGH seine bisherige Linie beibehält oder nicht.

Berücksichtigung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag

Bislang kaum thematisiert wurde in Rechtsprechung und Literatur der Umstand, dass eine Zahlung der Bank auf einen Nutzungsherausgabeanspruch der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag unterliegen dürfte. Denn die Nutzungen – als Zinsforderungen auf der Grundlage der vom Darlehensnehmer geleisteten Raten – dürften als Kapitalerträge nach den §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 44 EStG anzusehen seien. Das Bundesfinanzministerium hat unter dem 27.05.2015 den Nutzungsersatz ausdrücklich als Kapitalertrag qualifiziert, soweit es um die Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren ging. Ein Unterschied für den Fall der Abwicklung nach Darlehenswiderruf dürfte nicht bestehen.

Ausblick

Wenn es nach einem Darlehenswiderruf um die Berechnung der Höhe der jeweiligen Rückgewähransprüche geht, so ist die Beantwortung dieser Frage mit einigen Unsicherheiten behaftet. Der BGH wird vermutlich in absehbarer Zeit Gelegenheit haben, zu dieser Thematik Stellung zu nehmen.

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