Änderung der GuV - Anpassung von Verträgen notwendig?

Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17.07.2015 wurde die Gliederung der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) angepasst (vgl. § 275 HGB). Dies begründet Änderungsbedarf bei zahlreichen Verträgen, die auf finanzielle Kennzahlen Bezug nehmen, zum Beispiel im Rahmen der Berechnung von Financial Covenants in Darlehensverträgen oder im Zusammenhang mit gewinnabhängigen Vergütungssystemen.

Hintergrund

Die Anpassung der Gliederung der GuV geht auf eine Änderung im europäischen Recht zurück (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU). Außerordentliche Posten werden nun nicht mehr gesondert in der GuV ausgewiesen. Beispielhaft gelten also auch Erträge aus der Erbringung von Dienstleistungen oder dem Verkauf von Produkten der Kapitalgesellschaft, die nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehören, als Umsatzerlöse und werden nicht mehr gesondert als sonstige betriebliche Erträge erfasst (vgl. BT-Drucksache 18/5256, Seite 82).

Kein Ausweis des EGT

Entsprechend werden das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit („EGT“, § 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB a.F.) sowie außerordentliche Erträge und Aufwendungen in der GuV nicht mehr dargestellt. Vielmehr sind nun nach § 285 Nr. 31 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB Angaben im Anhang zu Betrag und Art der Aufwendungen und Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung zu machen.

Sofern in Verträgen auf die Kennzahl EGT abgestellt wurde, sind diese anzupassen, da das EGT regelmäßig ab dem Geschäftsjahr 2016 in der GuV nicht mehr dargestellt wird. Aber auch Verträge, in denen auf andere finanzielle Kennzahlen Bezug genommen wird, sind zu hinterfragen. Zum Beispiel wurde das EBIT häufig auf Basis des Jahresüberschusses durch Korrektur des außerordentlichen Ergebnisses, des Steueraufwands, der Steuererträge und des Finanzergebnisses ermittelt. Ab diesem Geschäftsjahr fließen jedoch sämtliche außerordentliche Erträge und Aufwendungen, so wie diese bis 2015 verstanden wurden, ohne gesonderten Ausweis in das Jahresergebnis ein.

Neue Begrifflichkeiten: außergewöhnliche Größenordnung oder Bedeutung

Abweichend von den bisherigen Begrifflichkeiten sind nun der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung im Anhang anzugeben. Erträge oder Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung, die im Hinblick auf die das Unternehmen ansonsten prägenden Größenordnungen zu bestimmen sein werden, müssen jedoch nicht zwingend von außergewöhnlicher Bedeutung sein. Nur bei der zuletzt genannten Gruppe dürften die bisherigen Indizien Seltenheit, ungewöhnliche Art und materielle Bedeutung weiter heranzuziehen sein.

Folgen für die Praxis

Aus diesem Grund sollten die Vertragsparteien in der Zukunft in Verträgen genau festlegen, welche Positionen für die Berechnung der finanziellen Kennzahlen herangezogen werden. Bei bereits abgeschlossenen Verträgen kann dies durch einen Nachtrag geklärt werden. Die Parteien könnten zum Beispiel vereinbaren, dass zukünftig anstelle des außerordentlichen Ergebnisses nur die im Anhang aufgeführten Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Bedeutung zur Korrektur des Jahresergebnisses oder bei der Ermittlung der jeweiligen Kennzahl zu berücksichtigen sind.

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