Änderung des Personengesellschaftsrechts in Sicht

Am 20. April 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Entwurf einer Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts veröffentlicht. Die mit der Vorlage des sog. „Mauracher Entwurfs“ vorangetriebene Reform des Personengesellschaftsrecht ist Bestandteil des Koalitionsvertrags der Regierungsparteien CDU/CSU und SPD und wurde (spätestens) durch die entsprechende befürwortende Stellungnahme des Deutschen Juristentags 2016 in Essen wieder auf die politische Agenda befördert.

Wesentliche Kernpunkte des nunmehr vorgelegten Entwurfs sind:

  • die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters (und damit verbunden die Schaffung der eingetragenen GbR als weitere Kategorie neben der Außen- und Innen-GbR);
  • die gesellschaftsrechtliche Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler; und
  • die Reform des Beschlussmängelrechts der Personengesellschaften unter Orientierung an den aktienrechtlichen Regelungen.

A)    Einführung des Gesellschaftsregisters

Die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters, das vergleichbar dem Handelsregister geführt werden soll, ist „zu den Kerninhalten des Mauracher Entwurfs“ zu zählen (so auch das entsprechende Urteil seiner   Verfasser im Bericht der Expertenkommission). Durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister wird eine verbesserte Transparenz der eingetragenen GbR erreicht. Das Register soll nach dem vorgelegten Entwurf insbesondere Angaben über Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Identität der Gesellschafter und deren Vertretungsbefugnis enthalten. Einher mit dieser geschaffenen Transparenz durch die Registereintragung geht ein öffentlicher Glaube zugunsten der eingetragenen Tatsachen (§ 707a Abs. 2 BGB-E, mit Ausnahme des Fehlens der Kaufmannseigenschaft). Insoweit wird für Vertragspartner einer eingetragenen GbR größere Rechtssicherheit geschaffen.

Es ist den Gesellschaftern dabei freigestellt, ob sie die Eintragung der GbR betreiben oder nicht. Insbesondere ist die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR nicht an eine Eintragung geknüpft, § 705 Abs. 2 BGB-E. Gleichwohl setzt der Entwurf (deutliche) Anreize, die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister zu betreiben. So wird der formelle Erwerb registrierter bzw. registrierungsfähiger Rechte an die Eintragung im Gesellschaftsregister geknüpft. Insbesondere soll ein Recht zugunsten einer GbR nur im Grundbuch eingetragen werden, „wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist“ (§ 47 Abs. GBO-E). Weiterhin werden die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz sowie das neu geschaffene Institut des Statuswechsels (Wechsel zwischen den verschiedenen Personengesellschaften und des entsprechenden Registers) von der Eintragung der Gesellschaft abhängig gemacht.

Haben sich die Gesellschafter der GbR einmal für eine Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister entschieden, so können sie diese Entscheidung nicht ohne Weiteres wieder rückgängig machen.

B)   Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler

Gemäß der §§ 107 Abs. 1 S. 2, 161 Abs. 2 HGB-E des Entwurfs werden nunmehr die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass sich auch Freiberufler als OHG oder als KG organisieren können. Diese Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler steht allerdings unter dem Vorbehalt einer entsprechenden berufsrechtlichen Öffnung, § 107 Abs. 1 S. 2 HGB-E, sodass das Ergebnis der diesbezüglichen Reformüberlegungen abzuwarten bleibt.

C)   Reform des Beschlussmängelrechts

Weiterhin sieht der Entwurf ein neues Beschlussmängelrecht – zunächst für die GbR und über die entsprechenden Verweisungen auch für die übrigen Handelsgesellschaften – vor. Statt wie bisher regelmäßig nur zwischen nichtigen und wirksamen wird nunmehr nach dem aktienrechtlichen Vorbild zwischen nichtigen, anfechtbaren und wirksamen Beschlüssen unterschieden (§§ 714 ff. BGB-E). Nichtig sind danach künftig Beschlüsse, die gegen unverzichtbare Grundsätze verstoßen. Im Übrigen bleibt bei fehlerhaften Beschlüssen die Anfechtung gegenüber der Gesellschaft binnen drei Monaten. Den Gesellschaftern bleibt es vorbehalten, abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu treffen.

D)   Ausblick

Der Entwurf selbst sieht noch kein Termin für ein etwaiges Inkrafttreten vor. Dies hat die Expertenkommission explizit vom Ablauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens abhängig gemacht. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass ein Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll. Im Laufe des nun angestoßenen Gesetzgebungsverfahrens wird sich zeigen, inwieweit dies zeitlich realistisch ist und inwieweit noch Änderungen an dem vorgelegten Entwurf vorgenommen werden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die vorstehende Darstellung lediglich ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen des Entwurfs ist, der darüber hinaus zahlreiche weitere Änderungen enthält, die in diesem ersten Überblick nicht weiter vertieft werden sollen.

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