Änderungen bei der Kontrolle von Krankenhausfusionen – KHAG in Kraft getreten

15. April 2026
Dr. Torsten Uhlig
Kümmerlein –

Am 14.04.2026 ist das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) in Kraft getreten. Ziel des KHG ist es, die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) auf den Weg gebrachte Krankenhausreform besser in die Praxis umzusetzen. Neben zahlreichen krankenhausrechtlichen Regelungsänderungen bringt das KHAG eine (erneute) Reform der Krankenhausfusionskontrolle mit sich. Hierbei wird die bisherige Regelung in § 187 Abs. 10 GWB gestrichen und – inhaltlich geändert – in einen neuen § 186a GWB überführt. Zudem gibt es kleinere Folgeänderungen in § 187 Abs. 9 GWB.

Keine inhaltlichen Änderungen gegenüber Referentenentwurf

Die mit dem KHAG in Kraft getretenen Regelungen der Krankenhausfusionskontrolle entsprechen mit kleinen redaktionellen Änderungen Artikel 5 des Referentenentwurfs der Bundesregierung vom 05.08.2025 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) (siehe hierzu bereits meinen Beitrag vom 02.10.2025.

Wesentlicher Inhalt der Neuregelung

Zusammenschlusstatbestand und Umsatzschwellen

§ 186a GWB stellt wie § 187 Abs. 10 GWB a.F. eine Ausnahmeregelung zur fusionskontrollrechtlichen Anmeldepflicht gemäß den §§ 35, 37 GWB dar. Das Vorhaben muss daher einen Zusammenschlusstatbestand i.S.d. 37 GWB darstellen und die Umsatz- bzw. Transaktionswertschwellen gemäß § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 1a GWB erreichen.

 

Engerer Anwendungsbereich für Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich

§ 186a GWB setzt wie § 187 Abs. 10 GWB a.F. eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern oder Fachrichtungen derselbigen voraus, verengt allerdings den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift. Während bisher auch Zusammenschlüsse unter Einbeziehung von Vorsorge- und Rehaeinrichtungen erfasst waren, ist dies aufgrund der nunmehrigen Verweisung auf § 107 Abs. 1 SGB V nicht mehr der Fall. Wie bisher fallen Zusammenschlüsse im Bereich der Alten- und Jugendpflege sowie ambulanter Krankenhausleistungen (MVZ) nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift.

Wie bisher: Erforderlichkeit zur Verbesserung der Krankenhausversorgung

Unverändert setzt § 186a GWB voraus, dass der Zusammenschluss von der zuständigen Landesbehörde zur Verbesserung der Krankenhausversorgung für erforderlich gehalten wird. Unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, regelt auch § 186a GWB nicht.

Neu: Keine Prüfung des Kartellverbots durch die zuständige Landesbehörde mehr

Voraussetzung gemäß § 187 Abs. 10 GWB a.F. war auch, dass dem Zusammenschluss keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, d.h. keine Verstöße gegen das Kartellverbot (§ 1 GWB) vorliegen. Diese Voraussetzung ist nun ersatzlos gestrichen; die Prüfung des Kartellverbots obliegt allein dem BKartA.

Wie bisher: Vollzug bis zum 31.12.2030

Das Zeitfenster für die fusionskontrollrechtliche Privilegierung schließlich sich wie bisher zum 31.12.2030. Danach greift wieder die bereits bis Ende 2024 geltende Regelung des § 187 Abs. 9 GWB. Erforderlich ist also, dass der Zusammenschluss bis zum 31.12.2030 gesellschaftsrechtlich vollzogen wird. Maßnahmen, die der Verbesserung der Krankenhausversorgung dienen, können ohne weiteres danach umgesetzt werden.

Wie bisher: Antrag bei der zuständigen Landesbehörde

Sofern eine Krankenhausfusion die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, müssen die beteiligten Unternehmen bei der (oder den) für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde(n) einen Antrag auf schriftliche Bestätigung stellen, dass das Vorhaben die Voraussetzungen des § 186a Abs. 1 GWB-E erfüllt. Eine (gleichzeitige) Anmeldung des Vorhabens beim BKartA gemäß § 39 GWB ist grundsätzlich nicht erforderlich und auch nicht zulässig.

Neu: längere Prüfungsfrist

Für ihre Entscheidung über den Antrag („Erforderlichkeitsbestätigung“) hat die zuständige Landesbehörde nun 3 statt bisher 2 Monate Zeit, darf aber wie bisher nicht vor Ablauf von einem Monat nach Veröffentlichung des Antrags entscheiden. Erst wenn die Landesbehörde die Bestätigung ablehnt oder nicht binnen 3 Monaten nach Eingang des Antrags erteilt, dürfen die Parteien das Vorhaben beim BKartA anmelden.

Wie bisher: unverzügliche Veröffentlichung des Antrags

Wie bisher hat die zuständige Landesbehörde den Antrag unverzüglich, d.h. binnen 7-10 Tagen, nach dessen Eingang in vollem Wortlaut auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Wie bisher: Abstimmung bzgl. der kartellrechtlichen Fragestellungen mit dem BKartA

Ebenfalls unverändert hat sich die zuständige Landesbehörde mit dem BKartA „ins Benehmen“ zu setzen, d. h. eine (schriftliche) Stellungnahme des BKartA einzuholen und bei seiner Prüfung zu berücksichtigen. Die Stellungnahme des BKartA kann sich sowohl auf die Anwendbarkeit der Fusionskontrolle als auch des Kartellverbots beziehen.

Kümmerlein –

„Mit § 186a GWB wird die Krankenhausfusionskontrolle präziser, klarer und zugleich strenger – doch die entscheidende Bewertung bleibt weiterhin in den Händen der Landesbehörden.“

Konstellationen, in denen eine Anmeldung beim BKartA erforderlich ist

  • Das BKartA bleibt wie bisher zuständig für Zusammenschlussvorhaben im Krankenhausbereich, die zwar die Voraussetzungen der §§ 35, 37 GWB erfüllen, nicht aber die des § 186a Abs. 1 GWB, also bspw. ausschließlich nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahme fallende Gesundheitsleistungen betreffen. In diesen Fällen müssen die Beteiligten das Vorhaben insgesamt beim BKartA gem. § 39 GWB anmelden. Gleiches gilt, wenn die Landesbehörde den Antrag der Beteiligten ablehnt.
  • Diffiziler ist es in sogenannten Mischfällen, d.h. Zusammenschlüssen, die sich nicht nur auf stationäre Krankenhausleistungen, sondern auch auf nicht in den Anwendungsbereich fallende Gesundheitsleistungen beziehen.

Hierfür enthält § 186a Abs. 1 GWB die wichtige Klarstellung, dass sich die Erforderlichkeitsbestätigung der Landesbehörde „nur auf Märkte [erstreckt], auf denen Krankenhäuser im Sinne des § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder medizinische Fachbereiche der betroffenen Krankenhäuser stationäre Leistungen erbringen“.

§ 186 Abs. 3 Nr. 2 GWB stellt zudem klar, dass in diesen Fällen eine Anmeldung des Zusammenschlusses beim Bundeskartellamt nach § 39 GWB zulässig und erforderlich ist. Eine solche Anmeldung muss sich allerdings nur noch auf den Teil des Vorhabens erstrecken, der nicht von der Erforderlichkeitsbetätigung der Landesbehörde erfasst ist.

Zudem enthält § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB eine gegenüber § 187 Abs. 10 GWB a.F. abweichende Sonderregelung bezüglich der Anwendung des § 35 GWB: Hiernach „bleibt der Teil des Zusammenschlusses, auf den sich die Erforderlichkeitsbestätigung […] erstreckt, bei der Anwendung des § 35 [GWB] außer Betracht“. Diejenigen Umsatzerlöse, die die Zusammenschlussbeteiligten in den zusammenzuschließenden Krankenhäusern mit stationären Krankenhausleistungen erbringen, sind also im Hinblick auf das Erreichen der Umsatzschwellen nicht (mehr) zu berücksichtigen.

Fazit

Die Neuregelung des § 186a GWB enthält in erster Linie einzelne, z.T. inhaltlich bedeutende Änderungen gegenüber § 187 Abs. 10 GWB a.F. sowie hilfreiche Klarstellungen zum Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift, lässt jedoch klare Begriffsklärungen vermissen. Weiterhin obliegt es also den zuständigen Landesbehörden zu definieren, welche Krankenhauszusammenschlüsse in den Anwendungsbereich fallen. Klarstellungen zu verfahrensrechtlichen Fragen sind hilfreich. Wichtig ist die Sonderregelung zu § 35 GWB.