Aktuelle Rechtsprechung zum schiedsgerichtlichen Zwischenentscheid

Die hier vorgestellte Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt exemplarisch auf, worauf Parteien für die Einhaltung der Frist des § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO zu achten haben.

Sachverhalt

In dem streitgegenständlichen Schiedsverfahren hat sich die Schiedsbeklagte gegen die Zuständigkeit der Einzelschiedsrichterin gewandt. Die Einzelschiedsrichterin bejahte ihre Zuständigkeit und teilte dies den Parteien mittels nicht unterschriebenen und als pdf-Dokument verfassten Zwischenentscheid am 26. Juni 2020 per E-Mail mit. Es folgte eine unterschriebene Korrektur des Zwischenentscheids am 3. Juli 2020 per E-Mail. Am 8. Januar 2021 ging den Parteien eine unterzeichnete Ausfertigung des Zwischenentscheids zu. Vor dem OLG Stuttgart beantragte die Schiedsbeklagte u.a. eine gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gem. § 1040 Abs. 3 S. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 10. Juni 2021 – 1 SchH 1/21 (SchiedsVZ 2021, 293)

Das OLG Stuttgart wies die Anträge der Schiedsbeklagten als unzulässig zurück. Die einmonatige Frist des § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO habe spätestens am 3. Juli 2020 begonnen, weshalb u.a. der hier besprochene Antrag vom 5. Februar 2021 verspätet sei. Der Zwischenentscheid sei kein Schiedsspruch i.S.d. § 1054 ZPO, der zwingend zu unterschreiben gewesen wäre. Es handele sich gerade nicht um einen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinenden Prozessschiedsspruch, sondern um einen die Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid. Im Ergebnis sei der für Schiedssprüche maßgebliche § 1054 ZPO bei solchen Zwischenentscheiden nicht anzuwenden. Zudem knüpfe der § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO an die schriftliche Mitteilung und nicht an die Übermittlung eines unterschriebenen Entscheids an. Die Formvorschrift des § 126 BGB sei nicht einschlägig. Denn Art. 4.4 DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018 regle, dass das Schiedsgericht die Form der Übermittlung von Schriftstücken bestimmen könne. Die hier gewählte Form der elektronischen Übermittlung beruhe auf den Verfahrensregeln, die im Anschluss an die telefonische Verfahrenskonferenz erlassen wurden. Ferner müsse die Schiedsbeklagte sich jedenfalls analog § 1040 Abs. 2 S. 3 ZPO an dem Zwischenentscheid festhalten lassen. Denn ihr Vertreter habe an den folgenden Verfahrenskonferenzen aktiv teilgenommen, ohne die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids zu rügen.

Konsequenzen für die Beteiligten eines Schiedsverfahrens

Wird ein Vorgehen gem. § 1040 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO erforderlich, so sollten die Parteien bei der Fristprüfung auf die konkret vereinbarte Form der Übermittlung von Schriftstücken abstellen und fristgerecht gegen den Zwischenentscheid vorgehen. Zudem kann es zweckmäßig sein, die potentielle Unwirksamkeit des Zwischenentscheids im Schiedsverfahren zu rügen. Sonst drohen Präklusion des Vortrages und die Unzulässigkeit des Antrages gem. § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Allgemeiner Hinweis auf die Führung von Schiedsverfahren

Die Parteien eines Schiedsverfahrens bzw. das Schiedsgericht können die Form der Übermittlung von Schriftstücken in einem Schiedsverfahren konkret vereinbaren bzw. bestimmen. Die Ermöglichung der formfreien Übermittlung von Schriftstücken innerhalb eines Schiedsverfahrens kann Teil einer effizienten Verfahrensgestaltung sein. Die freie und konsensuale Gestaltung des Schiedsverfahrens ist zudem einer der großen Vorteile im Vergleich zu staatlichen Gerichtsverfahren. Ferner wird bei Schiedsverfahren unter der DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018 eine effiziente Verfahrensführung durch zahlreiche Vorschriften ermöglicht. Exemplarisch sieht die DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018 in der Anlage 3 Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz vor, die im Rahmen der Verfahrenskonferenz erörtert werden sollen, Art. 27.4 DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018 (zu der Thematik allgemein: Flecke-Giammarco/Blüher, The New DIS Rules – Bucking the Trend to Succeed in a Changing Market?, Müller/Besson/Rigozzi (Hrsg.), New Developments in International Commercial Arbitration 2018, Stämpfli Editions, S. 105-139).

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