Aktuelles im Arbeitsrecht – Veränderungen in 2019

 

Auch mit Beginn des Jahres 2019 gehen wieder eine Reihe von Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht einher. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie nachfolgend in der gebotenen Kürze zusammengefasst.

Brückenteilzeit

Zum 01.01.2019 wurde das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) um den § 9a ergänzt. Hiernach können Arbeitnehmer, die mehr als sechs Monate ununterbrochen bei einem Arbeitgeber mit mehr als 45 Arbeitnehmern beschäftigt sind, befristet für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren ohne besondere Gründe eine Reduzierung der Arbeitszeit verlangen. Kleinere Arbeitgeber (46 - 200 Arbeitnehmer) können ein entsprechendes Verlangen der Arbeitnehmer unter Verweis auf eine bereits vorhandene Teilzeitquote (§ 9a Abs. 2 TzBfG) ablehnen. Ansonsten ist eine Ablehnung möglich, wenn dem Begehren der Arbeitnehmer betriebliche Gründe entgegenstehen. Über Einzelheiten berichteten wir bereits ausführlich in einem Blogbeitrag.

Anhebung des Mindestlohns

Die Bundesregierung hat mit der zweiten Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (BGBl. 2018 Teil I Nr. 38, S. 1876) die Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 26.06.2018 umgesetzt und eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01.01.2019 auf EUR 9,19 brutto bzw. auf EUR 9,35 brutto zum 01.01.2020 beschlossen.

Sozialversicherungsrechtliche Privilegierung von Mini-Jobs

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse haben den Vorteil, dass sie sozialversicherungsrechtlich privilegiert sind. Insofern besteht beispielsweise Versicherungsfreiheit bzw. eine geringere Beitragspflicht in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung jedoch grundsätzlich nur dann vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig EUR 450 im Monat nicht übersteigt. Nach dem Bundessozialgericht ist eine Prognose durchzuführen, ob bei einer Jahresbetrachtung die Grenze von EUR 450 durchschnittlich überschritten wird. Dies wird insbesondere bei der Gewährung von Sonderzahlungen (beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) relevant. Allerdings muss auch für Minijobs der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Aufgrund der Anhebung des Mindestlohns zum 01.01.2019 auf EUR 9,19 brutto muss die Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobber angepasst werden. Eine Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle kann den Verlust der sozialversicherungsrechtlichen Privilegierung und damit Nachforderungen von Beiträgen zur Folge haben.

Arbeitgeber können sich jedoch darüber freuen, dass die ursprünglich als Übergangsregel eingeführte Ausweitung auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage für kurzfristige Beschäftigungen nun als Dauerlösung eingeführt wurde.

Streichung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB

Die bereits seit dem Jahre 2010 wegen Altersdiskriminierung als unionsrechtswidrig eingestufte Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB (EuGH, 19.01.2010 - Az. C-555/07) entfällt zum 01.01.2019 ersatzlos. Der Gesetzgeber hat somit endlich für ein bisschen mehr Ordnung im arbeitsrechtlichen Normendschungel gesorgt.