Aktuelles zum Cookie-Banner: Verpflichtender Ablehn-Button?

Mittlerweile erscheinen Sie fast auf jeder Webseite: Cookie-Banner. Während das Akzeptieren meist mit einem Klick möglich ist, muss man sich – wenn man Cookies ablehnen will – meistens durch verschiedene Einstellungen durchklicken. Die Datenschutzkonferenz hat nun eine neue Orientierungshilfe veröffentlicht. Viele Cookie-Banner dürften diesen Anforderungen nicht genügen.

Was sind Cookies?

Ein Cookie ist eine Textinformation, die im Browser auf dem Endgerät des Nutzers (z.B. Computer, Laptop, Smartphone, Tablet usw.) jeweils zu einer besuchten Website (Webserver, Server) gespeichert werden kann. Aufgabe eines Cookies ist beispielsweise die Identifizierung des Surfers, das Abspeichern eines Logins oder eines Warenkorbs. Cookies werden aber auch zum Sammeln und Analysieren des Verhaltens von Webseiten-Besuchern (Tracking) verwendet.

Einwilligung des Nutzers erforderlich

Sofern es sich nicht um erforderliche Cookies handelt (klassisches Beispiel für erforderliche Cookies sind die Warenkorb-Cookies) ist für das Setzen des Cookies eine Einwilligung des Nutzers erforderlich. Während dieses Einwilligungserfordernis lange umstritten war, ergibt sich dies mittlerweile aus § 25 TTDSG. In der Praxis wird diese Einwilligung üblicherweise mit Cookie-Bannern eingeholt.

Neue Orientierungshilfe der DSK

Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) hat eine neue Orientierungshilfe für Telemedien veröffentlicht. Darin setzt sie sich u.a. mit den Anforderungen an Cookie-Banner auseinander und bemängelt die in der Praxis oftmals fehlende Transparenz.

Verpflichtender Ablehn-Button?

Viele Cookie-Banner geben den Nutzern in der Regel zwei Optionen: Der Nutzer kann das Setzen der Cookies entweder sofort „Akzeptieren“ oder „Einstellungen“ bzw. „Weitere Informationen“ über einen Button wählen. In wenigen Fällen hat der Nutzer die Möglichkeit, die (nicht erforderlichen) Cookies direkt über eine Schaltfläche abzulehnen. Meistens erfordert dies aber mehrere Klicks.

Genau dies ist nach Ansicht der DSK aber unzulässig. Denn eine wirksame Einwilligung setze voraus, dass zwei Handlungsmöglichkeiten gleich schnell zum Ziel führen müssen. Dies sei nicht der Fall, wenn man für das Ablehnen der Cookies weiterer Entscheidungen und Einstellungen bedürfe. Denn ein Nutzer klicke dann ggf. auch nur auf die Schaltfläche „Akzeptieren“, weil er sich mit der Angelegenheit nicht mehr beschäftigen wolle und nicht, weil er wirklich das Setzen von Cookies beabsichtige. Letztlich dürfte auch genau dies oft die Absicht hinter der Gestaltung der Cookies sein.

Fazit

Folgt man der Ansicht der DSK sind eine Vielzahl von Cookie-Bannern mangelhaft und müssen angepasst werden. Ein Verstoß gegen § 25 TTDSG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 € geahndet werden kann.

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