Jedes Jahr stellt sich erneut die Frage, ob an Heiligabend und Silvester gearbeitet werden muss. Besonders dieses Jahr liegen diese beiden Tage perfekt zwischen Wochenende und Feiertagen, Heiligabend und Silvester fallen beide auf einen Montag. Was gilt?
Frei an Feiertagen
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer an offiziellen Feiertagen frei. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Welche Tage in NRW Feiertage sind, bestimmt sich nach § 2 der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (SGV.NRW.). Gemäß § 2 Abs. 1 SGV.NRW. sind der erste und zweite Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr Feiertage. Danach sind Heiligabend und Silvester keine Feiertage, weshalb an diesen Tagen grundsätzlich gearbeitet werden muss. Ein Feiertagszuschlag ist demnach auch nicht zu zahlen.
Etwas Anderes kann jedoch dann gelten, wenn in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag Abweichendes geregelt wurde und ausdrücklich an diesen Tagen nicht gearbeitet werden muss. Auch kann sich ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit aus einer betrieblicher Übung ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander diese Tage freigegeben hat, ohne dass der Arbeitnehmer hierfür Urlaub nehmen musste. Zu beachten ist stets, ob die Freistellung von der Arbeit unter einem wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt wurde, da dieser einen Anspruch ausschließt. Auch hier ist eine abweichende Regelung möglich, wonach z.B. ein halber Tag als Arbeitstag gilt und auch für diesen halben Tag Feiertagszuschläge bezahlt werden sollen.
Was gilt wenn Urlaub genommen werden muss?
Bei der Urlaubsverteilung sind die Urlaubsgrundsätze zu beachten. Im Rahmen der Erteilung des Urlaubs obliegt die Genehmigung dem Arbeitgeber. Dabei hat er jedoch die Wünsche des Arbeitnehmers hinreichend zu berücksichtigen (§ 7 Bundesurlaubsgesetz). Der Arbeitgeber muss die Interessen des Arbeitnehmers gegenüber dringenden betrieblichen Gründen und den berechtigten Interessen anderer Arbeitnehmer nach billigem Ermessen abwägen.
Was gilt, wenn nichts Abweichendes geregelt ist?
Ob ein halber Urlaubstag oder gar ein voller Urlaubstag beantragt werden muss, richtet sich häufig nach den Gegebenheiten im Betrieb. Ist z. B. in einem Tarifvertrag geregelt, dass nur bis 13:00 Uhr gearbeitet werden muss, was beispielsweise in der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen der Fall ist, so muss auch nur ein halber Urlaubstag genommen werden. Ein Urlaubstag ist auch dann nicht zu nehmen, wenn rechtswirksam Betriebsferien vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Betriebsferien können Sie hier nachlesen.
Fazit: Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage, so dass an diesen Tagen grundsätzlich gearbeitet oder Urlaub genommen werden muss, es sei denn, in einschlägigen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ist etwas Abweichendes geregelt. Auch kann aufgrund einer betrieblichen Übung der Anspruch auf Freistellung ohne Anrechnung von Urlaubstagen in Betracht kommen.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein ganzer Urlaubstag genommen werden muss, außer es wurde auch insoweit etwas Anderes geregelt oder gelebt.