Alles neu macht der März oder 1998 adé, 2018 olé – Die neue Schiedsordnung der DIS

Am 1. März 2018 ist die neue Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Kraft getreten. Die DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018 löst die DIS-Schiedsgerichtsordnung 98 ab. Zwanzig Jahre hatte diese – in den Augen der meisten fachkundigen Betrachter – ein grundsolides und praktikables Regelwerk für die Durchführung von Schiedsverfahren geboten.

Wettbewerb und Modernisierungsbedarf

Nicht zuletzt der Wettbewerb mit anderen Schiedsordnungen und -institutionen hatte bei der DIS jedoch einen umfangreichen und aufwendig geführten Reformprozess in Gang gesetzt. An dessen Ende steht die DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018, die für alle nunmehr eingeleiteten nationalen und internationalen Schiedsverfahren, in denen Streitigkeiten gemäß der Schiedsgerichtsordnung der DIS beigelegt werden sollen, Anwendung finden wird.

Kernanliegen

Die DIS strebt mit der DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018 eine organisatorische und inhaltliche Verbesserung der nach den DIS-Regeln geführten Verfahren an. Dies soll einerseits durch die Übernahme administrativer Aufgaben durch den neu eingeführten „DIS-Rat“ geschehen. Auf inhaltlicher Ebene liegen andererseits die Schwerpunkte der neuen Regeln in den Bereichen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung sowie in der Förderung einvernehmlicher Streitbeilegung.

Neuregelungen im Einzelnen

Nachfolgend sollen einige wesentliche Neuregelungen stichpunktartig zusammengefasst vorgestellt werden:

1. Ausweitung administrativer Kompetenzen der DIS:

Einführung des DIS-Rats, dem insbesondere folgende Kompetenzen zustehen:

  • Entscheidung über einen Antrag auf Entscheidung durch den Einzelschiedsrichter (Art. 10.2)
  • Entscheidungen über Ablehnung und Amtsenthebung eines Schiedsrichters (Art. 15.4 und 16.2)
  • Honorarfestsetzung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung und Entscheidungen über Honorarerhöhung wegen besonderer Komplexität (Art. 34.4 und Kostenordnung)
  • Streitwertüberprüfung (Art. 36.3) und Honorarherabsetzung bei verzögertem Schiedsspruch (Art. 37)

Verwaltung der Kostensicherheiten (Art. 34. ff.)

2. Konstituierung des Schiedsgerichts:

Beschleunigung

  • Benennung des Schiedsrichters durch die Schiedsbeklagte spätestens 21 Tage nach Zustellung der Schiedsklage (Art. 7.1)
  • Verkürzung der Frist für die Benennung des Vorsitzenden von 30 auf 21 Tage (Art. 12.2)

Verstärkung des Einsatzes von Einzelschiedsrichtern

  • bei fehlender Parteivereinbarung eines Dreierschiedsgerichts, kann jede Partei die Entscheidung durch den Einzelschiedsrichter beantragen (Art. 10.2)

3. Steigerung der Verfahrenseffizienz:

  • obligatorische Durchführung einer frühen Verfahrenskonferenz („in der Regel innerhalb 21 Tage“ nach Konstituierung des Schiedsgerichts), in der die Pflicht zur Erörterung besteht, welche effizienzsteigernden Maßnahmen angewendet werden sollen, ob das beschleunigte Verfahren angewendet werden soll und ob eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit oder einzelner Streitpunkte mittels eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens herbeigeführt werden kann (Art. 27.3/27.4); weitere Verfahrenskonferenzen bei Bedarf und Festlegung eines Verfahrenskalenders
  • Berücksichtigung der effizienten Verfahrensführung durch die Parteien bei der Kostenentscheidung (Art. 33.3)
  • Berücksichtigung der effizienten Verfahrensführung durch das Schiedsgericht bei der Festsetzung der Honorare nach vorzeitiger Verfahrensbeendigung (Art. 34.4)

4. Neue Möglichkeiten für komplexe Streitigkeiten:

  • Verbindung von mehreren Schiedsverfahren (Art. 8)
  • Mehrvertrags- (Art. 17) und Mehrparteienverfahren (Art. 18-20)

5. Förderung einvernehmlicher Streitbeilegung:

  • Förderung der einvernehmlichen Streitbeilegung durch das Schiedsgericht (Art. 26)
  • Erörterung alternativer Streitbeilegungsoptionen (Art. 27.4)
  • (frühzeitige) Mitteilung der vorläufigen Einschätzung zur Sach- und Rechtslage durch das Schiedsgericht (Art. 27.4 i.V.m. Anlage 3)

Fazit

Die DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018 wird weithin als „gelungener Wurf“ begrüßt. Dem kann nur beigepflichtet werden. Der sorgfältige Reformprozess unter Hinzuziehung interner und externe Experten hat ein gutes Produkt hervorgebracht. Man darf sich auf seinen Praxiseinsatz freuen.

 

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