Alles unter Kontrolle? – Detektiveinsatz im Arbeitsverhältnis

Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass ein Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt oder gar Straftaten mit Bezug zum Arbeitsverhältnis begeht, ist eine Aufklärung außerhalb des Betriebs schwierig. Häufig stehen eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit oder Diebstähle im Raum. Dem Arbeitgeber stellt sich jedoch das Problem, wie ein entsprechendes Fehlverhalten bewiesen werden kann. Ein valides Mittel zur Aufklärung solcher Fälle kann regelmäßig der Einsatz von verdeckt agierenden Privatdetektiven sein. Sie können Beweismaterial liefern und im Prozess als Zeuge benannt werden. Allerdings gibt es auch bei dem Einsatz von Detektiven rechtliche Grenzen, die es zu beachten gilt.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von Beschäftigten stellt regelmäßig - neben einem erheblichen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht - eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Betroffenen durch den Detektiv dar. Eine entsprechende Datenverarbeitung muss sich der Arbeitgeber datenschutzrechtlich zurechnen lassen.

Eine solche Datenverarbeitung kann nach § 26 Abs. 1 Satz 1, 2 Bundesdatenschutzgesetz i.V.m. Art. 88 Datenschutzgrundverordnung gesetzlich gerechtfertigt sein, wenn sie zur Aufklärung von Straftaten oder zu Zwecken des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können auf dieser Grundlage grundsätzlich auch Verhaltensweisen mittels Detektiveinsatz aufgeklärt werden, die nicht strafbar sind (BAG, 27.06.2017 - 2 AZR 597/16).

Konkreter Verdacht erforderlich

Für eine zulässige Datenverarbeitung müssen zunächst tatsächliche objektivierbare Verdachtsmomente vorliegen. Es sind somit konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die den Verdacht eines Fehlverhaltens begründen können. Kündigt ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Arbeitsunfähigkeit im Kollegenkreis an, sind ernsthafte Zweifel der Arbeitsunfähigkeit berechtigt (LAG Hamm, 22.07.2004 - 8 Sa 478/04). Grundsätzlich unzulässig ist hingegen eine rein präventive Überwachung ohne konkrete Anhaltspunkte. Dementsprechend sind Beweismittel, die erst der Einsatz des Privatdetektives zu Tage gefördert hat, nicht geeignet den Einsatz zu rechtfertigen.

Detektiveinsatz muss verhältnismäßig sein

Die Überwachungsmaßnahme muss darüber hinaus verhältnismäßig sein, d.h. der Einsatz der Ermittler muss geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der Rechte des Arbeitnehmers angemessen sein, um eine mögliche Aufklärung zu erreichen. Nicht geeignet ist es beispielsweise, den Arbeitnehmer im privaten Umfeld überwachen zu lassen, wenn ein Fehlverhalten im Betrieb im Raum steht. Zudem müssen alle weniger belastenden Maßnahmen ausgeschöpft worden sein. Im Falle einer zweifelhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wäre demnach vorrangig der Medizinische Dienst der Krankenkasse einzuschalten, bevor der Einsatz von Detektiven als erforderlich einzustufen wäre.

Im letzten Schritt ist das Beweisinteresse des Arbeitgebers gegen die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen. Insbesondere sind die Schwere des vermuteten Fehlverhaltens, der Verdachtsgrad, die Dauer der geplanten Überwachung sowie die eingesetzten Mittel zu berücksichtigen. Beispielhaft hat die Rechtsprechung eine Überwachung von 20 Tagen à vier Stunden als nicht mehr verhältnismäßig eingestuft.

Information nach Abschluss der Maßnahme

Die Datenschutzgrundverordnung schreibt in Art. 14 vor, dass Betroffene von Datenerhebung grundsätzlich zu informieren sind. Da dies den Zweck der Überwachungsmaßnahme regelmäßig vereiteln würde, hat der deutsche Gesetzgeber in § 33 Abs. 1 Nr. 2a) BDSG eine Ausnahme von der Informationspflicht vorgesehen, sodass von einer Benachrichtigung des Arbeitnehmers zumindest bis zum Abschluss der Maßnahme abgesehen werden kann.

Erstattung der Detektivkosten

Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber im Falle eines datenschutzrechtlich zulässigen Einsatzes von Privatdetektiven grundsätzlich die Erstattung der Detektivkosten von dem Arbeitnehmer verlangen. Voraussetzung ist insofern, dass der Arbeitnehmer des Fehlverhaltens überführt wurde und die Kosten ortsüblich sowie zur Aufklärung angemessen waren. Diesbezüglich orientieren sich die Gerichte daran, inwiefern man die Kosten wirtschaftlich vernünftigerweise für erforderlich halten durfte.

Fazit

Steht der Verdacht eines schwerwiegenden Fehlverhaltens von Beschäftigten im Raum, stellt der Einsatz von Privatdetektiven für Arbeitgeber ein grundsätzlich valides Mittel zur Aufklärung dar. Jedoch sollte stets im Einzelfall geprüft werden, ob ein Einsatz auch datenschutzrechtlich zulässig ist. Andernfalls trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass die erlangten Beweise in einem späteren Rechtsstreit nicht verwertet werden können.

Worst-Case-Szenario: Dem Arbeitgeber droht nicht nur mangels Beweisbarkeit eine Niederlage im Prozess, sondern er bleibt obendrein auf den Kosten für den Detektiveinsatz sitzen.