Altersteilzeit – Kein Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase

Nach dem der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) in jüngster Zeit beispielsweise mit Urteilen zum Verfall von Urlaubsansprüchen oder zur Arbeitszeiterfassung immer neue Hürden für Arbeitgeber aufstellten, kann nach der aktuellen Entscheidung des BAG
(Urt. v. 24. 09.2019 – 9 AZR 481/18) erst einmal durchgeatmet werden. Der veröffentlichten Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass das BAG entschieden hat, dass Arbeitnehmern während der Freistellung im Rahmen von Altersteilzeit (Blockmodell) kein Urlaubsanspruch zusteht.

Altersteilzeit im Blockmodell

Die wohl üblichste Form der Altersteilzeit, die sog. „Altersteilzeit im Blockmodell“, genießt große Beliebtheit. Arbeitnehmer absolvieren ihre Altersteilzeit in diesem Rahmen in zwei Phasen. Die erste Hälfte, die Arbeitsphase, arbeiten sie Vollzeit und erhalten jedoch bereits ein reduziertes
(Teilzeit-)Gehalt. In der zweiten Hälfte, der Freistellungsphase, werden die Arbeitnehmer dann unter Fortzahlung des gleichen Gehalts vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Den Arbeitnehmern wird so ein fließender Übergang in die Altersrente ermöglicht.

Streit um Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase

Auch im nun entschiedenen Rechtsstreit vor dem Bundesarbeitsgericht hatten die Arbeitsvertragsparteien sich für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Juli 2017 auf ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell geeinigt. Der Arbeitnehmer sollte zunächst bis einschließlich März 2016 weiterhin Vollzeit arbeiten und lediglich ein reduziertes Arbeitsentgelt beziehen. Ab April 2016 vereinbarten die Parteien die Freistellung des Arbeitnehmers. Vertraglich wurde zudem ausdrücklich festgelegt, dass der entstehende Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase aufgrund der erfolgten Freistellung als gewährt gelten solle. Der Arbeitnehmer erachtete diese Regelung im Nachhinein als unwirksam und verlangte vom Arbeitgeber Abgeltung seines vermeintlich entstandenen Urlaubsanspruchs. Insofern berief er sich insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen und die Vorgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie.

Entscheidung des BAG

Nach dem der Arbeitnehmer mit seiner Klage erst- und zweitinstanzlich scheiterte, musste sich das BAG mit der Frage im Revisionsverfahren beschäftigen. Aber auch vor dem BAG blieb er erfolglos.
Das BAG entschied, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht und wies die Revision zurück. Aus der entsprechenden Pressemitteilung vom 24.09.2019 geht hervor, dass das BAG seine Rechtsprechung zur Bestimmung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs anhand des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus fortsetzt. Das BAG berechnet den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz zur Gewährleistung einer gleichwertigen Urlaubsdauer für alle Arbeitnehmer anhand der regelmäßigen Wochenarbeitstage:

24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage.

Unter Zugrundelegung dessen sei die Freistellungsphase des Arbeitnehmers aufgrund der Befreiung von der Arbeitspflicht mit „Null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer vorliegend kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe. Soweit der Wechsel von Arbeits- in die Freistellungsphase innerhalb eines Kalenderjahres liegt, muss der Urlaub nach dem BAG zeitanteilig berechnet werden.

Fazit

Mit seinem aktuellen Urteil bleibt das BAG seiner bisherigen Linie treu. Zuletzt hatte das BAG gleichartig entschieden, dass Urlaubsansprüche auch während eines vereinbarten Sonderurlaubs („Sabbatical“) nicht entstehen (19.03.2019 – 9 AZR 406/17). Durch die Fortsetzung seiner Rechtsprechung schafft das BAG mehr Sicherheit für Arbeitgeber im ansonsten unruhigen Fahrwasser des Urlaubsrechts. Das Ärgernis nachträglich geltend gemachter Urlaubsansprüche im Anschluss an eine bereits beendete Altersteilzeit dürfte nun vorerst der Vergangenheit angehören.