Aktuell stellt es ein häufiges Streitthema dar, ob der Arbeitgeber Arbeitnehmern, die sich weigern, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, den Zugang zum Arbeitsplatz verweigern darf. Immer wieder versuchen Arbeitnehmer, sich von einer solchen Verpflichtung zu befreien, indem sie ärztliche Atteste vorlegen. Einen Schritt weiter gehen Arbeitgeber, die vor Betreten des Arbeitsplatzes die Durchführung eines Corona-Tests verlangen. Zwischenzeitlich gibt es zu diesen Problematiken erste Gerichtsentscheidungen, die in Einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen sind:
Entscheidung des Arbeitsgerichtes Siegburg
Das Arbeitsgericht Siegburg hatte mit Urteil vom 16.12.2020 (4 Ga 18/20) über den Antrag eines Verwaltungsmitarbeiters zu entscheiden, ihn zukünftig ohne die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu beschäftigen. Der Arbeitgeber hatte angeordnet, dass sämtliche im Rathaus beschäftigten Verwaltungsmitarbeiter beim Betreten des Rathauses sowie beim Gehen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben. Der Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vor, das ihm ohne Angabe von Gründen bescheinigte, dass er keine Maske tragen könne. Daraufhin verweigerte der Arbeitgeber dem Kläger die weitere Beschäftigung im Rathaus und der Mitarbeiter stellte einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung, mit der er seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder aber alternativ im Homeoffice erzwingen wollte.
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Anträge des Klägers ab und führte aus, dass der Gesundheitsschutz der Kollegen des Klägers dessen Interesse an einer Beschäftigung ohne Mund-Nase-Schutz überwiegt. Etwas Anderes ergab sich für das Arbeitsgericht Siegburg auch nicht aus dem vorgelegten ärztlichen Attest, da dieses keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben dazu enthielt, warum der Kläger eine Maske nicht tragen konnte.
Auch ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes hat das Arbeitsgericht Siegburg verneint, wobei allerdings zu beachten ist, dass diese Entscheidung erging, bevor mit der Änderung der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Januar 2021 die Arbeitgeber verpflichtet wurden, im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Mitarbeitern anzubieten, diese Tätigkeit in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, eingeführt wurde. Einzelheiten hierzu sind dem Blogbeitrag von Herrn Libuda vom 22.01.2021 zu entnehmen.
Entscheidung des Arbeitsgericht Offenbach
Das Arbeitsgericht Offenbach (Entscheidung vom 04.02.2021) ging noch einen Schritt weiter, indem es auch einen Beschäftigungsanspruch von Mitarbeitern, die sich weigerten einen Corona-Test durchführen zu lassen, verneinte. Zwar scheiterte der Arbeitnehmer im konkreten Fall bereits aufgrund der Tatsache, dass das Gericht kein besonders Eilbedürfnis für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung erkennen konnte. Auch darüber hinaus dürften aber die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und sein schützenswertes Interesse daran, Infektionsketten bereits außerhalb seines Betriebsgeländes zu unterbrechen, jedenfalls dann höher einzuschätzen sein, als der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, etwa weil bereits Ansteckungsfälle vorliegen.
Beteiligung des Betriebsrates
Während in dem Sachverhalt, den das Arbeitsgerichts Offenbach zu entscheiden hatte, eine Betriebsvereinbarung vorlag, die die Testpflicht vorsah, wurde im Falle der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Siegburg ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung einer Maskenpflicht nicht thematisiert. Mitbestimmungsrechte dürften sich sowohl aus dem Gesichtspunkt der Regelung der Ordnung des Betriebes aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als auch als der Regelung über den Gesundheitsschutz aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben.
Fazit
Aktuell tritt im Zweifel zum Schutze der Kollegen der Beschäftigungsanspruch eines einzelnen Arbeitnehmers, der sich weigert Schutzmaßnahmen einzuhalten, hinter den Gesundheitsschutz der Gesamtbelegschaft zurück.