Arbeitnehmerüberlassung - Rotkreuzschwestern Gesetzgebungsinitiative

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben einen Gesetzentwurf in den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages eingebracht (siehe Ausschussdrucksache 18(11)994). Mit dem Gesetzentwurf soll der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts einerseits und der gesetzlichen und völkerrechtlichen Sonderstellung des Deutschen Roten Kreuzes und der Rotkreuzschwestern, die die wesentliche pflegerische-medizinische Komponente des Deutschen Roten Kreuzes darstellen, andererseits Rechnung getragen werden. Die Anhörung im Ausschuss findet am 15.05.2017 statt.

Wird eine Rotkreuzschwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu werden, handelt es sich nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. November 2016 (C-216/15 Ruhrlandklinik) und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2017 (1 ABR 62/12) um Arbeitnehmerüberlassung im Sinne der EU-Leiharbeitsrichtlinie und des diese EU-Richtlinie umsetzenden deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Da mit der Änderung des AÜG zum 01.04.2017 eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten eingeführt wurde, wäre es nicht mehr möglich, diese über Jahrzehnte praktizierte Gestellung von Rotkreuzschwestern weiter fortzuführen. Zur Erfüllung der besonderen gesetzlichen und auf dem humanitären Völkerrecht beruhenden Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes nach § 2 DRK-Gesetz und den Genfer-Abkommen soll die Gestellung von Rotkreuzschwestern von den Regelungen des AÜG zur Überlassungshöchstdauer ausgenommen werden. Danach findet § 1 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 1b AÜG zur Überlassungshöchstdauer keine Anwendung auf die Gestellung von Rotkreuzschwestern. Im Übrigen gilt das AÜG mit allen Schutzvorschriften uneingeschränkt, was insbesondere die entsprechenden Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung im Entleiherbetrieb betrifft. Durch die Gesetzesänderung werden die Aufgabenerledigung des Deutschen Roten Kreuzes und der Erhalt der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz sichergestellt. Denn hierdurch erhalten und bewahren Rotkreuzschwestern ihre Einsatzfähigkeit, indem sie in das deutsche Gesundheitssystem weiter eingebunden sind und bei unterschiedlichsten Gesundheitseinrichtungen kontinuierlich weiter eingesetzt werden können.

Kümmerlein hat in den oben genannten Verfahren für die DRK-Schwesternschaft Essen gekämpft und unterstützt die Gesetzesinitiative.

Weitere Artikel zum Thema