Arbeitspflicht bei Wintereinbruch

Schneefall, Glatteis, Straßensperrungen und sogar Lawinen führen auch dieses Jahr erneut zu spürbaren Folgen für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber.

Im Falle des Wintereinbruchs stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob Arbeitnehmer, die wegen der Wetterverhältnis nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen oder sogar nicht rechtzeitig aus dem Winterurlaub zurückkommen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben.

Diesbezüglich gilt, dass es grundsätzlich die Pflicht des Arbeitnehmers ist, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Dafür muss der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternehmen und trägt insoweit das sogenannte "Wegerisiko".

Muss der Arbeitnehmer die Arbeitszeit nacharbeiten?

Da die Arbeitsleistung in rechtlicher Hinsicht eine "Fixschuld" ist, kann sie grundsätzlich vom Arbeitnehmer nur zu der vertraglich vorgesehenen Zeit erbracht werden. Einen Anspruch des Arbeitnehmers nachzuarbeiten besteht daher nicht, außer der Arbeitgeber ist damit einverstanden, dass der Arbeitnehmer die Zeiten nacharbeitet. Diese Zeit muss jedoch nicht zwingend am gleichen Tag nachgeholt werden. Wurde hingegen Gleitzeit vereinbart oder ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, kann der Zeitpunkt der Arbeitsleistung verlegt und die verpasste Arbeitszeit "nachgeholt" werden. Für den Fall, dass Überstundenkonten angelegt wurden, ist eine Anrechnung als Minusstunden möglich.

Muss die verpasste Arbeitszeit dennoch vergütet werden?

Da der Arbeitnehmer das "Wegerisiko" trägt, führt dies im Fall der verspäteten Arbeitsaufnahme dazu, dass dem Grundsatz entsprechend "ohne Arbeit kein Lohn" keine Arbeitsvergütung gezahlt werden muss. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Verspätung zu verschulden hat.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme:

Für diesen Grundsatz gibt es natürlich auch Ausnahmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Arbeitszeit nachgearbeitet werden kann. Erklärt sich der Arbeitgeber einverstanden, hat dieser die Zeiten auch zu vergüten. Eine weitere Ausnahme ist auch im Falle einer vereinbarten Gleitzeit oder im Falle eines Arbeitszeitkontos gegeben. Auch in diesen Fällen ist es dem Arbeitnehmer unbenommen die Arbeitszeit nachzuholen, die entsprechend vergütet werden muss.

Ohne Arbeit Lohn:

Während die oben genannten Beispiele eine Nacharbeit für einen Lohnanspruch voraussetzen, hat der Arbeitgeber den Lohn auch im Falle der Nichtleistung dann weiterhin zu zahlen, wenn ein Fall des § 616 BGB vorliegt. Danach behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Vergütung, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird". Allein die Wetterlage, wie z.B. Schneefall, reicht hingegen nicht aus, da es sich dabei nicht um einen in seiner Person liegenden Grund handelt. Anders liegt der Fall, wenn die Kindertagesstätte oder die Schule aufgrund der Wetterbedingungen geschlossen ist und der Arbeitnehmer das Kind betreuen muss. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer aufgrund der Betreuungspflicht durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Dienstleistung ohne sein Verschulden gehindert. Da § 616 BGB jedoch abdingbar ist, gilt das Vorgenannte nur, wenn der Anspruch nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen wurde.

Ist der Betrieb des Arbeitgebers hingegen aufgrund des Wetters oder eines Stromausfalls geschlossen und der Arbeitnehmer an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert, so fällt dies grundsätzlich in das "Betriebsrisiko" des Arbeitgebers, wonach der Arbeitnehmer den Zahlungsanspruch beibehält, auch wenn er nicht arbeitet.

Zusammenfassung:

Arbeitnehmer müssen alles Zumutbare dafür tun, um rechtzeitig ins Büro oder den Arbeitsplatz zu kommen. Dafür ist auch ein früheres Aufstehen zumutbar, eine Übernachtung in einem nahgelegenen Hotel hingegen nicht. Zusätzlich anfallende Kosten, wie beispielsweise Taxikosten oder Mehraufwendungen für die Bahnfahrt sind nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer zu tragen.

Darüber hinaus gilt: sobald für den Arbeitnehmer die Verzögerung absehbar wird, hat er den Arbeitgeber darüber zu informieren.