Auch der Gesetzgeber macht mal Fehler
Wer das Gefühl hat, Gesetzesänderungen erfolgten in der heutigen Zeit in Akkordarbeit, würde sich mit Blick auf das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in seinem Gefühl bestätigt fühlen. Von Dezember 2025 bis April 2026 wurden an dem Gesetz insgesamt sieben Anpassungen vorgenommen. Das sind 1,4 Gesetzesänderungen pro Monat. Kein Wunder also, dass mal etwas schief geht. Unglücklich ist nur, wenn dies an einer für die Ausübung von Rechtsbehelfen zentralen Stelle passiert. Aber der Reihe nach:
Um welche Vorschrift geht es?
In § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG ist für energiewirtschaftsrechtliche Planfeststellungen und Plangenehmigungen der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage geregelt. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG (a.F.) regelte bis zum 22.12.2025, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seitens der Vorhabenträgerin nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erfolgen könne. Eine Zustellung erfolgte damals wie heute allerdings nur an die Vorhabenträgerin selbst. Da ein Eilantrag der Vorhabenträgerin gegen ihr eigenes Vorhaben in der Praxis äußerst selten bis gar nicht vorkommt, blieb die Vorschrift damit die Frage schuldig, ob der § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG (a.F.) auch für die Bekanntgabe und damit die große Mehrheit der relevanten Fälle gelten sollte.
Das BVerwG musste hier zum ersten Mal nachbessern und bejahte die Anwendung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus auch für die Bekanntgabe (siehe dazu BVerwG, Beschl. v. 19.02.2025, 11 VR 18.24, Rn. 12 f.).
Warum musste das BVerwG nun erneut nachbessern?
Stets um Besserung bemüht und die nächste Reform, in der man eine Klarstellung einfügen könnte, bereits „in der Pipeline“, fügte der Gesetzgeber in § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG ab dem 23.12.2025 die Formulierungen ein, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „seitens der Vorhabenträgerin“ nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und „im Übrigen nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3“ erfolgen könne.
Ausdrücklich verwies der Gesetzgeber darauf, dass die Vorschrift bislang nur an die Zustellung anknüpfe, natürlich aber auch für die Bekanntgabe gelten sollte (siehe dazu BT-Drs. 21/1491, S. 62). Statt endgültig Rechtssicherheit zu schaffen, ersetzte der Gesetzgeber die eine Ungenauigkeit jedoch durch eine neue. Sowohl im neuen § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG als auch in der dazugehörigen Gesetzesbegründung war der Verweis auf § 43b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EnWG enthalten. Ein kurzer Blick in den ab dem 23.12.2025 geltenden § 43b EnWG machte schnell deutlich: Die Vorschrift existierte in dieser Fassung bereits nicht mehr und der Verweis führt ins Leere.
Abermals sah sich das BVerwG in der Pflicht, auch diese Ungenauigkeit klarzustellen (BVerwG, Beschl. v. 29.06.2026, 9 VR 6.26). Statt „§ 43b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 EnWG“ müsse es richtigerweise „§ 43b Abs. 5 Satz 2 und 3 EnWG“ heißen.
Wie kam es dazu und was sind mögliche Learnings?
Fehler passieren, keine Frage. Die Erklärung für das vorliegende Redaktionsversehen dürfte sein, dass es „DEN“ Gesetzgeber, was die praktische Erarbeitung von Rechtsvorschriften betrifft, nicht gibt und bei der vorbenannten Reform schlicht die parallele umfassende Umstrukturierung des § 43b EnWG übersehen wurde (siehe dazu BT-Drs. 21/1497, S. 157). Es ist jedoch besonders unglücklich, wenn man einen Fehler produziert, während man einen anderen korrigieren möchte und dies mit dem § 43e EnWG dann auch noch eine Rechtsvorschrift betrifft, die zentral für die korrekte Ausübung von Rechtsbehelfen ist. Zumal beide Gesetzesänderungen mit dem BMWE aus demselben Haus stammten, sodass eine fehlende Ressortabstimmung nur schwerlich als Rechtfertigung taugt.
Redaktionsversehen lassen sich nie vollständig vermeiden. Gleichwohl dürfte sich die Wahrscheinlichkeit für Fehler erheblich verringern, wenn Reformen, vor allem an denselben Vorschriften, mit Weitsicht geplant und nicht im Akkord durchgeführt werden. Auch die dahinterstehenden gesetzgeberischen Prozesse sollten hinterfragt werden, denn bis das wachsame Auge des BVerwG die notwendige Rechtssicherheit herstellt, kann bisweilen einige Zeit vergehen.

