Aus Rundfunk- wird Medienstaatsvertrag: Impressum aktualisieren

Mit Wirkung zum 07.11.2020 hat der neue Medienstaatsvertrag (MStV) der Länder den gut 30 Jahre alten Rundfunkstaatsvertrag abgelöst. Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:

I.   Ziel: Aus dem Rundfunk wurden Medien

Schon terminologisch wird dabei das Ziel der Neuerung deutlich: Der Rundfunkstaatsvertrag, der bereits Anfang der 90er Jahre in Kraft trat, war trotz aller Aktualisierungsbemühungen weitestgehend veraltet, da er schon konzeptionell vor allem eine Regelung des Rundfunks anstrebte, während der neue Medienstaatsvertrag sämtliche Medienformen in den Blick nimmt. So heißt es bereits in der Gesetzespräambel:

Er (der Medienstaatsvertrag, Anm. des Autors) trägt der europäischen und technischen Entwicklung der Medien Rechnung.

II.   Anwendbarkeit der Medienstaatsvertrag

IDer Medienstaatsvertrag gilt abstrakt formuliert für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland, § 1 Abs. 1 MStV. Konkret umfasst dies neben dem Rundfunk und Fernsehen alle Medienplattformen, Benutzeroberflächen, Medienintermediäre und Video-Sharing-Dienste, die durch die Vermittlung fremder Inhalte einen Einfluss auf die Meinungsvielfalt haben können.

Was bedeutet das konkret?

III.   Medienintermediäre

Auffällig ist zunächst die Ausweitung der Anwendbarkeit auf die Medienintermediäre, die journalistisch-redaktionelle Inhalte Dritter auswählen und allgemein zugänglich präsentieren, § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV. Zu diesen Medienintermediären gehören neben Suchmaschinen auch Social-Media-Netzwerke und Medien-Portale (z.B. Youtube). Diese Plattformen müssen zukünftig die Kriterien für die Auswahl der Inhalte und deren Präsentation offenlegen, inklusive Informationen über die Funktionsweise der Algorithmen, § 93 MStV. Neben der (Diskriminierungs-)Kontrolle kann diese Transparenz zukünftig auch von den Content-Providern genutzt werden, um eine möglichst gute Platzierung auf den Plattformen zu erreichen.

IV.   Diskriminierungsverbot auf Benutzeroberflächen

Das Diskriminierungsverbot steht auch im Fokus sonstiger Benutzeroberflächen. Benutzeroberflächen, die gem. § 2 Abs. 2 Nr. 15 MStV der Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen dienen, müssen daher auch in Zukunft auf eine diskriminierungsfreie Darstellung achten (d.h. insb. eigene Inhalte nicht ohne sachlichen Grund bevorzugen) und die Auffindbarkeit der Inhalte sicherstellen. Erlaubt sind und bleiben dabei aber Sortierfunktionen und sachliche Anordnungen, um die Benutzerfläche zu individualisieren, § 85 S. 2 MStV.

V.   Kennzeichnung von Social-Bots

Mit dem Medienstaatsvertrag kommt zudem auch eine Verpflichtung, die Nachrichten und Inhalte von Social-Bots kenntlich zu machen, § 18 Abs. 3 MStV. Dieser Hinweis muss dem Inhalt gut lesbar bei- oder vorangestellt werden und erkennen lassen, dass dieser unter Einsatz eines Computerprogramms automatisiert erstellt und versandt wurde. Dabei werden sowohl automatisch generierte als auch aus vorgefertigten Bestandteilen erzeugte Mitteilungen und Inhalte erfasst.

Auch wenn diese Vorschrift einen sozialpolitisch nachvollziehbaren Zweck erfüllt, bleibt doch abzuwarten, ob dieser Kennzeichnungspflicht überhaupt gefolgt wird, da die Social-Bots in der Regel nur schwer nachverfolgbar und ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht daher kaum sanktionierbar erscheint.

VI.   Änderungsbedarf im Impressum

Zu guter Letzt sei auf den ggf. notwendigen Änderungsbedarf im Impressum hingewiesen: Auch unter dem neuen Medienstaatsvertrag müssen Unternehmen, die journalistisch-redaktionelle Angebote auf Ihrer Internetseite oder auf Plattformen Dritter bereitstellen, einen inhaltlich Verantwortlichen angeben. Häufig findet sich hierbei in den Impressumsangaben noch der Hinweis „Verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte ist gem. § 55 Abs. 2 RStV Herr/Frau …“.

Dieser Verweis auf den Rundfunkstaatsvertrag ist nunmehr veraltet, sodass auf die konkrete neue Vorschrift des § 18 Abs. 2 MStV verwiesen werden müsste.

Dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 MStV lässt sich jedoch keine unmittelbare Pflicht entnehmen, dass überhaupt auf die konkrete Vorschrift verwiesen werden muss. Daher sprechen gute Argumente dafür, dass der Verweis auf den Gesetzestext auch ganz gestrichen werden kann, um weiteren Anpassungsbedarf bei späteren Rechtsänderungen zu vermeiden. Angesichts des langen letzten Überarbeitungszeitraums scheint eine solche spätere Anpassung aber im Zweifel auch hinnehmbar.

Neben diesem Hinweis auf den Verantwortlichen gelten die Vorschriften der §§ 5, 6 TMG, deren Pflichtangaben auch weiterhin im Impressum enthalten sein müssen.

Weitere Artikel zum Thema