Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG - Durchsetzung bei Insolvenz der auskunftspflichtigen GmbH

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht eines GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG wird nur streitig, wenn ihm die Gesellschaft berechtigt geltend gemachte Auskünfte verweigert oder ihm unberechtigt die Einsicht der Bücher und Schriften der GmbH verwehrt.

In einem solchen Streitfall kommt es nach § 51b GmbHG i.Vm. § 132 Abs. 1, 3 und 4 AktG zu einem Beschluss des dafür zuständigen Landgerichts. Zu beachten sind teilweise konzentrierte Zuständigkeiten. Gibt die zuständige Kammer im FamFG-Verfahren dem Antrag statt, werden die zugesprochenen Auskunftsansprüche und Einsichtsrechte tenoriert. Lässt das Gericht die Beschwerde nicht zu (vgl. § 51b GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 Satz 2 AktG), ist die Entscheidung unanfechtbar.

Der Beschluss wird, falls erforderlich, gegen die GmbH vollstreckt. Vollstreckt wird nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung), wobei ein Zwangsgeld gegen die Gesellschaft, die Zwangshaft aber gegen den Geschäftsführer verhängt wird. Soweit eine Einsichtsgewährung in der Herausgabe von Sachen besteht (z.B. durch Herausgabe von Unterlagen in Kopie), kommt auch eine Herausgabe-Vollstreckung nach § 883 ZPO in Betracht.

Was gilt, wenn über das Vermögen der auskunftspflichtigen GmbH nach dem Gerichtsbeschluss die Insolvenz eröffnet wird?

Im Vermögensstatus der insolvent gewordenen GmbH ist die gerichtliche festgesetzte Auskunfts- und/oder Einsichtsgewährungsverpflichtung gemäß § 51b GmbHG keine Insolvenzforderung. Denn es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Verpflichtung. Verpflichtet, die Auskunft zu erteilen bzw. die Einsicht zu gewähren, ist nunmehr der Insolvenzverwalter und nicht mehr der oder die Geschäftsführer.

Die Vertretung der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter folgt daraus, dass die Geschäftsbücher des Insolvenzschuldners zur Insolvenzmasse gehören. Zudem hat der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren hinsichtlich der Verwahrung der Geschäftsbücher der Gesellschaft diejenigen Aufnahmen wahrzunehmen, die im Rahmen der Regeliquidation den Liquidatoren der Gesellschaft oblägen. Allerdings ist der Auskunfts- und Einsichtsanspruch durch die Insolvenz beschränkt, er darf nicht mit den dem Insolvenzverwalter zugewiesenen Tätigkeiten kollidieren (vgl. OLG Hamm, 25.10.2001 – 15 W 118/01 –, BeckRS 2001, 30214684).

Nun ist es denkbar, dass der Gesellschafter die gerichtlich festgesetzten Auskünfte bzw. die Unterlagen, in die ihm Einsicht zu gewähren ist, auch vom Insolvenzverwalter nicht erlangen kann. Dann stellt sich die weitere Frage, ob in einem solchen Fall gegen den Geschäftsführer noch Zwangshaft nach § 888 ZPO verhängt werden kann. Das dürfte von den Umständen des Einzelfalls abhängen und lässt sich nicht generell verneinen.

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