Auskunftsanspruch des Arbeitgebers im Kündigungsschutzverfahrens

Das Bundesarbeitsgericht hat im Mai dieses Jahres eine für Arbeitgeber erfreuliche Entscheidung hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs gegen den Arbeitnehmer in Kündigungsschutzverfahren getroffen (Urteil vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19).

Problematik

Hintergrund ist das Problem, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle einer für den Arbeitnehmer erfolgreichen Kündigungsschutzklage rückwirkend für die Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und dem Urteil die Vergütung unter Berücksichtigung von § 11 Kündigungsschutzgesetz nachzahlen muss. Auf diesen Annahmeverzugslohnanspruch, der zu ganz erheblichen Kosten für den Arbeitgeber führen kann, muss sich der Arbeitnehmer (auch) anrechnen lassen, was er als Vergütung hätte erzielen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, § 11 Nr. 2 KSchG. Problematisch war bislang, dass der Arbeitgeber praktisch nie nachweisen konnte, dass der Arbeitnehmer eine andere Arbeit böswillig nicht angenommen hat.

Hilfe durch das Bundesarbeitsgericht

Hier hat das Bundesarbeitsgericht nun Abhilfe geschaffen. Damit der Arbeitgeber seine Einwendung aus § 11 Nr. 2 KSchG durchsetzen kann, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die ihm von der Arbeitsagentur oder vom Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge mitteilen muss. Dazu zählen sowohl Angaben zur angebotenen Tätigkeit, dem Arbeitsort als auch der Vergütung. Nur mit diesen Informationen kann der Arbeitgeber überprüfen, ob der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit abgelehnt und dadurch böswillig einen anderweitigen Verdienst zu erzielen unterlassen hat. Anders kann sich der Arbeitgeber die begehrten Informationen nicht beschaffen, da aufgrund des sogenannten Sozialgeheimnis die Agentur für Arbeit oder ein Jobcenter dem Arbeitgeber nicht direkt Auskunft erteilen darf.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung ist für Arbeitgeber begrüßenswert und wird in der Praxis insbesondere in länger andauernden durchaus Relevanz haben. Denn durch einen solchen Auskunftsanspruch kann das finanzielle Risiko des Arbeitgebers, dessen Vermeidung häufig nur durch Abschluss von Abfindungsvergleichen möglich ist, signifikant gesenkt werden. Fraglich bleibt jedoch, wann eine dem Arbeitnehmer angebotene Arbeit für diesen nicht zumutbar ist. Denn nur in diesem Fall wäre die Ablehnung des Vermittlungsangebots böswillig. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in seiner Entscheidung leider (noch) offengelassen.

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