„Ausschluss des Widerrufsrechts aus Gründen der Hygiene“

Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen sowie bei über das Internet geschlossenen Verträgen einen Widerrufsrecht zu (§ 312g BGB). Handelt es sich um eine versiegelte Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist und wurde die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, schließt das Gesetz jedoch das Widerrufsrecht aus (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Diesbezüglich stellen sich zwei Fragen: 1. Was stellt eine „Versiegelung“ dar? 2. Unter welchen Umständen stehen Gründe des Gesundheitsschutzes bzw. der Hygiene einer Rückgabe entgegen?

  1. Anforderungen an eine Versiegelung

Ob unter einer „Versiegelung“ jede Form einer Verpackung (z. B. eine verschweißte Cellophan-Umhüllung oder eine einfache Schutzfolie) zu verstehen ist, oder ob die Versiegelung eine besondere Form der Verpackung sein muss (z. B. ob sie mit einem speziellen Klebestreifen versehen sein muss, dessen Intaktheit die Verpackung als ungeöffnet kennzeichnet), ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Der unverbindliche Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission (S. 66) zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie, auf welcher die gesetzlichen Widerrufsregelungen basieren, lässt jedenfalls eine Schutzverpackung oder eine Schutzfolie als „Versiegelung“ genügen. Entscheiden soll alleine sein, dass triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe für die Versiegelung bzw. Verpackung bestehen. Demnach kann das Widerrufsrecht also nicht durch das bloße Verpacken von Waren ausgeschlossen werden. Vielmehr muss die Verpackung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene angebracht sein. In der Literatur wird darüber hinaus gefordert, dass die Verpackung zumindest so gestaltet sein muss, dass sie durch ihre Öffnung offenkundig und irreversible beschädigt wird.

  1. Ausschluss des Widerrufsrechts aus Hygienegründen?

Allein das Öffnen dieser Verpackung bzw. Versiegelung schließt das Widerrufsrecht allerdings noch nicht aus. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass die Ware „aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet“ ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Nach Literaturansicht stehen Gründe des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene einer Rückgabe bereits entgegen, wenn ansonsten die abstrakte Gefahr bestünde, dass die Ware aufgrund von nicht fachgerechter Behandlung durch den Verbraucher an Sicherheit eingebüßt hat und daher nicht weiter verkauft werden kann bzw. darf. Hierbei sollen die Gründe des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene allerdings weit ausgelegt werden. Entscheidend soll demnach sein, ob nach der Verkehrsauffassung mit Ängsten bzw. Ekelgefühlen anderer Verbraucher zu rechnen ist.

Dies sah das LG Mainz jedoch anders: Maßgeblich sei vielmehr, ob hygienische Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstünden (Urteil vom 10.08.2016 – 3 S 191/15 –). Im streitgegenständlichen Fall handelte es sich um eine über das Internet gekaufte Matratze, deren Schutzfolie nach Auslieferung von dem Käufer entfernt worden war. Das LG Mainz war der Ansicht, dass das Widerrufsrecht in diesem Fall trotz Entfernung der Verpackung nicht ausgeschlossen sei – schließlich könne die Matratze gereinigt werden, weshalb ein Weiterverkauf bzw. eine Rückgabe der Ware möglich sei. An dieser Stelle drängt sich jedoch die Frage auf, ob eine vollständige Reinigung einer Matratze tatsächlich überhaupt möglich ist und wie eine solche Reinigung konkret durchgeführt werden würde. Immerhin sind z.B. die meisten Pilzsporen bis zu einer Temperatur von 100 Grad Celsius hitzeresistent. Matratzenbezüge dürfen jedoch regelmäßig maximal bei einer Temperatur von 60 Grad Celsius gewaschen werden. Bliebe also die chemische Reinigung. Bei einer chemischen Reinigung der Matratzen müsste allerdings gewährleistet sein, dass keine Restbestände der verwendeten Chemikalien in den Matratzen zurückbleiben, die ihrerseits möglicherweise zu einer Reaktion bei dem Nutzer führen könnten. Abgesehen hiervon fragt sich – selbst wenn eine vollständige Reinigung einer Matratze möglich wäre – ob (und von wem) vor dem Weiterverkauf einer Matratze die Vornahme einer solchen Reinigung überprüft werden würde.

Aus diesen Gründen hat bereits das OLG Hamm in einem ähnlich gelagerten Fall das Widerrufsrecht trotz der Möglichkeit zur Reinigung ausgeschlossen (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2016 – I 4 U 65/15 –). So besteht nach dem OLG Hamm im Einzelfall nämlich die Gefahr einer unzureichenden bzw. fehlenden Reinigung, was gegen eine Rückgabemöglichkeit spreche. Auch der Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission (S. 66) führt explizit „Auflegematratzen“ als eine Ware auf, bei der das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein könnte.

Klärung der aufgeworfenen Fragen

Nach zugelassener Revision gegen das Urteil des LG Mainz (Urteil vom 10.08.2016 – 3 S 191/15 –) liegen diese Fragen nunmehr dem BGH zur Klärung vor (Az.: VIII ZR 194/16). Da beide o.g. Ansichten plausibel erscheinen, erwog der BGH im Verhandlungstermin am 23.08.2017 eine Vorlage an den EuGH. Diese wird hoffentlich die bestehenden Unklarheiten beseitigen. Sollte es für die Gründe des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene maßgeblich auf die Verkehrsauffassung bzw. die Ängste und Ekelgefühle anderer Verbraucher ankommen, werden Auflegematratzen voraussichtlich nach Entfernung ihrer Versiegelung nicht mehr zurückgegeben werden können. Ab dies der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung des BGH ist jedenfalls für den 08.11.2017 anberaumt.

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