Kein Anscheinsbeweis mehr für Einwurf-Einschreiben: BAG-Urteil und Reaktion der Post
Das Bundesarbeitsgericht hat im Mai 2026 entschieden, dass das sogenannte Scan-Verfahren beim Einwurf-Einschreiben keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Sendung begründet (BAG, Urteil vom 07.05.2026, Az. 2 AZR 184/25). Es beanstandete, dass der Zusteller auf seinem Handgerät unterschreibt und den elektronischen Vorgang abschließt, bevor er den Brief tatsächlich in den Briefkasten wirft. Der Auslieferungsbeleg dokumentiere damit keinen abgeschlossenen Zustellvorgang und sei zum Zeitpunkt seiner Erstellung objektiv unrichtig, da die Zustellung noch nicht vorgenommen worden sei. Wer eine Sendung per Einwurf-Einschreiben versendet, könne sich bei bestrittenem Zugang daher nicht allein auf Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und Auslieferungsbeleg stützen. Der Nachweis des Zugangs ist insbesondere bei zeitkritischen Schreiben wie Kündigungen aber auch anderen Schreiben (z.B. Abmahnungen oder BEM-Schriftverkehr) von großer Bedeutung.
Was hat sich geändert?
Die Deutsche Post soll zwischenzeitlich auf die Kritik der Rechtsprechung reagiert und ihr Verfahren bereits vor Veröffentlichung der Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichts umgestellt haben. Das berichtet die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) unter Berufung auf eine Auskunft des Unternehmens. Im neuen Prozess soll der Zusteller den tatsächlichen Einwurf nach dem Scan zusätzlich digital bestätigen und die Einlage durch eine weitere Bestätigung sowie seine Unterschrift im Scanner dokumentieren. Das frühere Peel-off-Verfahren, bei dem ein Abziehetikett unmittelbar vor dem Einwurf von der Sendung abgezogen und auf einen Auslieferungsbeleg geklebt wurde, soll nicht mehr zum Einsatz kommen. Die zeitliche Lücke zwischen der Dokumentation und dem tatsächlichen Einwurf, die das Bundesarbeitsgericht bemängelt hatte, soll durch dieses mehrstufige Verfahren geschlossen werden. Die Post soll ferner an präziseren Zeitangaben bei der Haustürzustellung arbeiten.
Ob das geänderte Verfahren tatsächlich wieder einen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens begründen kann, ist rechtlich jedoch noch nicht geklärt. Wenn eine Partei sich in einem Verfahren auf diesen umgestellten Zustellprozess berufen will, wird sie (mindestens) darlegen müssen, dass das geänderte Verfahren tatsächlich angewandt wurde und den vollständigen Auslieferungsbeleg vorlegen müssen. Es bleibt zudem das „altbekannte“ Problem eines Einwurfeinschreibens, das nur einen Anscheinsbeweis für den Einwurf einer bestimmten Sendung, nicht aber für dessen tatsächlichen Inhalt bieten kann.
