BAG weist Revisionen zum Sonderkündigungsschutz von Vorfeldinitiatoren zurück – die Entscheidungsgründe sind abzuwarten
In unserem Insight vom Dezember 2025 hatten wir über das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 20.08.2025 (10 SLa 2/25) berichtet. Das LAG München hatte entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz für sogenannte Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht während der sechsmonatigen Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes gilt und dass der Sonderkündigungsschutz verwirkt werden kann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht rechtzeitig über diesen informiert. Das Urteil war seinerzeit noch nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt worden war. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München mit Urteil vom 10.09.2026 (2 AZR 192/25) nunmehr kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Entscheidung des LAG München ist damit rechtskräftig.
Bereits unter dem 30.07.2026 hatte das Bundesarbeitsgericht in einem weiteren Verfahren (2 AZR 70/25) die Revision einer Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 22.01.2025 (1 Sa 59/24) in einem ähnlichen Fall kostenpflichtig zurückgewiesen. Auch in diesem Verfahren ging es um die (auch dort angenommene) mögliche Verwirkung des Sonderkündigungsschutz von Vorfeldinitiatoren einer Betriebsratswahl.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe in beiden Verfahren bleiben abzuwarten. Nach jetzigem Stand darf jedoch höchstwahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass das Bundesarbeitsgericht eine Verwirkungsmöglichkeit des Sonderkündigungsschutzes von Vorfeldinitiatoren angenommen hat. Wir werden über die schriftlichen Entscheidungsgrün-de berichten, sobald diese vorliegen.
