Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr Klarheit darüber geschaffen, welche Beschäftigungszeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD zur Berechnung der notwendigen Beschäftigungszeit für eine ordentliche Unkündbarkeit heranzuziehen sind und inwieweit Vorbeschäftigungszeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern Berücksichtigung finden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2018 - Az.: 6 AZR 137/17 - steht fest, dass es für die Beschäftigungszeiten nur auf den jeweiligen Vertragsarbeitgeber ankommt.
Sachverhalt der Entscheidung
Die klagende Mitarbeiterin war nach ihrer Ausbildung zur Verwaltungsangestellten zunächst ab Mitte des Jahres 1991 bei einer Stadt A und ab Beginn des Jahres 1999 bei der Stadt V beschäftigt. Zum Jahresbeginn 2015 wechselte die Mitarbeiterin nahtlos als Verwaltungsangestellte zur beklagten Stadt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD-VKA für die Verwaltung kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG kündigte die beklagte Stadt das Arbeitsverhältnis. Hiergegen erhob die Mitarbeiterin fristgerecht Kündigungsschutzklage. Zur Begründung führte sie die ordentliche Unkündbarkeit an. Ihre seit dem Jahre 1991 bestehenden Beschäftigungszeiten bei den anderen Städten seien gemäß § 34 Abs. 3 TVöD-VKA vollständig anzurechnen. Jedenfalls ergebe sich diese aus § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Dem Vorbringen der Arbeitnehmerin erteilte das Bundesarbeitsgericht eine Absage. Bei der Berechnung der gemäß § 34 Abs. 2 TVöD gelten nur die Zeiten beim jeweiligen Arbeitgeber. § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA verweise zur Bestimmung der Beschäftigungsdauer auf § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TVöD. Zwar bestimme insoweit § 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TVöD-VKA, dass Arbeitgeberwechsel im Geltungsbereich des TVöD sowie Wechsel von einem zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber als Beschäftigungszeiten anzurechnen seien. Diese Anrechnungsvorschrift gelte jedoch nicht für die Beschäftigungszeit im Sinne Vorschrift zur ordentlichen Unkündbarkeit, da diese die Sätze 3 und 4 des § 34 Abs. 3 TVöD-VKA gerade nicht in Bezug nehme.
Auch § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA, nach dem unter Geltung des BAT erworbene Beschäftigungszeiten bei fortbestehenden Arbeitsverhältnissen angerechnet werden, sei nicht einschlägig. Die Arbeitnehmerin habe ihren Arbeitgeber gewechselt, so dass die nach § 14 Abs. 1 TVÜ-VKA "angesammelten" Beschäftigungszeiten verfallen seien. Es liege kein fortbestehendes Arbeitsverhältnis vor. Die Kündigung sei daher wirksam erfolgt.
Hinweise für die Praxis
Öffentliche Arbeitgeber können aufatmen. Eine ordentliche Unkündbarkeit tritt nur ein, wenn 15 Beschäftigungsjahre bei ein und demselben Arbeitgeber absolviert wurden (und der Arbeitnehmer das 40. Lebensjahr vollendeten hat). Die Übernahme eines unkündbaren Mitarbeiters von anderen öffentlichen Arbeitgebern ist nicht möglich. Ebenso wenig möglich ist die Übernahme von Mitarbeitern, die Beschäftigungsjahre zur ordentlichen Unkündbarkeit "angesammelt" haben und sich diese Unkündbarkeit nun bei dem neuen Arbeitgeber "entfaltet". Wenn und soweit ein betreffender Mitarbeiter daher innerhalb einer 15-jährigen oder längeren Beschäftigungszeit bei einer anderen Gebietskörperschaft (beispielsweise der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland oder einer Gemeinde), einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Stiftung oder einem anderen privatrechtlich geführten öffentlichen Unternehmen (wie einer städtischen GmbH) tätig war, liegt keine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber vor.