Belegvorlage im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB – ein „Dauerbrenner“
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB ist ein zentrales Instrument, um den Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch überhaupt beziffern zu können. Der Erbe muss ein geordnetes Nachlassverzeichnis erstellen, das sämtliche Nachlassgegenstände, Verbindlichkeiten sowie Schenkungen und unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers umfasst.
In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, wann und welche Belege oder Dokumente der Erbe zur Erläuterung des Nachlassverzeichnisses vorzulegen hat. Die Antwort ist für beide Seiten relevant: Der Pflichtteilsberechtigte möchte die Angaben aus dem Nachlassverzeichnis möglichst umfassend prüfen können, der Erbe möchte den Auskunftsumfang im eigenen Interesse möglichst auf das gesetzlich geforderte Mindestmaß reduzieren.
Grundsätzlich besteht im Rahmen des Auskunftsanspruchs gem. § 2314 BGB keine allgemeine Pflicht zur Rechenschaftslegung oder gar zur Vorlage von Belegen. Der Pflichtteilsberechtigte ist daher zunächst auf die Angaben im Nachlassverzeichnis verwiesen und kann vom Erben – wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde – zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom Erben verlangen.
Von dem Grundsatz der fehlenden Pflicht zur Belegvorlage sind allerdings im Rahmen der bestehenden Kasuistik inzwischen Ausnahmen festgelegt worden. Die Vorlage von Belegen kann ausnahmsweise dann verlangt werden, wenn die Vorlage für den Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist, um die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses überprüfen zu können, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch beziffern kann.
In diesem Zusammenhang sind u.a. Schenkungen des Erblassers an den Erben oder an Dritte häufiger Grund für rechtliche Streitigkeiten. Hier war und ist die herrschende juristische Literatur der Auffassung, dass der Erbe die relevanten Schenkungsverträge dem Pflichtteilsberechtigten in Kopie vorzulegen hat.
Das LG Duisburg (Teilurt. v. 20.5.2025 – 11 O 127/24) hat diese Linie nun ausdrücklich bestätigt und entschieden, dass bei unentgeltlichen Zuwendungen die entsprechenden Vertragsunterlagen auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten in Kopie vorzulegen sind. Nur so könne dieser beurteilen, ob es sich tatsächlich um eine Schenkung handelt und welchen Wert die unentgeltliche Zuwendung hatte, was insbesondere bei gemischten Schenkungen relevant ist.
Damit stärkt das Gericht den Informationsanspruch der Pflichtteilsberechtigten und konkretisiert zugleich die Anforderungen an die Auskunftserteilung: Der Erbe muss nicht alles offenlegen, aber dort, wo die Unterlagen für die Bewertung des Wertes des Pflichtteilsanspruchs oder die Rechtsnatur eines Rechtsgeschäfts von erheblicher Bedeutung sind, ist ihre Vorlage zwingend.
