Bestellung als Liquidator einer GmbH; Änderung von Vertretungsregelungen als Satzungsdurchbrechnung

In meinem Beitrag vom 30. November 2016 habe ich mich mit der in der Rechtsprechung kontrovers beurteilten Fragestellung befasst, ob die in einer Satzung vorgesehene Möglichkeit, einen Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts) zu befreien, ausreicht, um auch einem Liquidator eine entsprechende Befreiung zu erteilen. An diesen Themenkomplex anknüpfend ist eine aktueller Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.9.2016 (Aktenzeichen 1-3 Wx 130/15) von Interesse.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Gesellschafter einer GmbH hatten mittels privatschriftlichem gefasstem Gesellschafterbeschluss die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung eines Liquidators sowie dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beschlossen. Gleichzeitig ergänzten sie, ebenfalls privatschriftlich, den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft dergestalt, dass ein Liquidator eingeführt und dessen abstrakte Vertretungsbefugnis festgelegt wurde.

Das Registergericht beanstandete sowohl die abstrakte als auch die konkrete Regelung betreffend die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und lehnte die Eintragung der Beschlüsse ins Handelsregister ab. Dieser Beurteilung schloss sich das OLG Düsseldorf mit obengenanntem Beschluss an. Denn die Ergänzung des Gesellschaftsvertrages hätte gem. § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG notariell beurkundet werden müssen. Die ohne satzungsmäßige Grundlage erfolgte Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB stelle daher eine Satzungsdurchbrechung dar.

Im Hinblick auf Satzungsdurchbrechungen ist nach der wohl herrschenden Auffassung zwischen einer Satzungsdurchbrechung mit punktueller zeitlicher Wirkung (die Wirkung des Beschlusses erschöpft sich in der beschlossenen Maßnahme) und einer Satzungsdurchbrechung mit dauerhaften, zustandsbegründenden Konsequenzen zu unterscheiden. Während Satzungsdurchbrechungen mit punktueller zeitlicher Wirkung für grundsätzlich wirksam erachtet werden, sind Satzungsdurchbrechungen mit dauerhaften, zustandsbegründenden Konsequenzen grundsätzlich unwirksam.

Das OLG Düsseldorf gelangte in benanntem Beschluss zu der Auffassung, dass die Satzungsdurchbrechung in dem vorliegenden Fall zustandsbegründender und nicht lediglich punktueller Natur und damit unwirksam sei. Denn solange ein Liquidator für die Gesellschaft handele, solle auch ständig die Möglichkeit bestehen, ihn durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Auch die Tatsache, dass der Zeitraum einer Liquidation in der Regel überschaubar und endlich sei, ändere an dieser Einordnung nichts, weil der zustandsbegründende Charakter einer Satzungsdurchbrechung bereits dann anzunehmen sei, wenn der durch den Beschluss herbeigeführte Zustand auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt sei.

PRAXISHINWEIS
Bei Gesellschafterbeschlüssen, die geneigt sind, eine Kollision mit organisationsrechtlichen Satzungsregelungen herbeizuführen, ist es der sicherste Weg, die Anforderungen an Satzungsänderungen einzuhalten. Dies schließt insbesondere das Erfordernis der notariellen Beurkundung der betreffenden Beschlüsse mit ein.

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