Der Gesetzgeber hat zum Jahreswechsel die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung erheblich gestärkt, insbesondere im Bereich des Kündigungsschutzes. Hierbei gibt es eine sehr praxisrelevante, wichtige Änderung des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX). Schon bisher war zwar die Schwerbehindertenvertretung zu der Absicht, einen schwerbehinderten Menschen zu kündigen, anzuhören. Ab 2017 hat der Gesetzgeber aber in § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX neu geregelt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam ist.
In allen beabsichtigten Kündigungsfällen ist zukünftig somit darauf zu achten, dass die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt wird. Die Anhörung kann vor, parallel oder auch nach Durchführung des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt durchgeführt werden. Allerdings müssen die Fristen zur Erklärung der Kündigung eingehalten werden. Dies bedeutet, dass nach erfolgter Zustimmung des Integrationsamts die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung so rechtzeitig erfolgt, dass bei ordentlicher Kündigung noch innerhalb eines Monats nach der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung zugeht. Bei außerordentlichen Kündigungen ist hingegen große Eile geboten, da die Kündigung umgehend nach der Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen werden muss, was in diesem Fall dazu führt, dass die Schwerbehindertenvertretung faktisch parallel zum Zustimmungsverfahren anzuhören ist.
Da die Schwerbehindertenvertretung ein eigenes Organ ist, muss die Anhörung unabhängig von der Anhörung des Betriebsrates erfolgen. Die Anhörung des Betriebsrates ersetzt nicht die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, auch wenn die Schwerbehindertenvertretung als Person an der Sitzung des Betriebsrates teilgenommen hat.