Beteiligung des Betriebsrates am betrieblichen Eingliederungsmanagement - Hinweispflicht bei Einladung

Der Arbeitgeber muss mit einem Mitarbeiter, der innerhalb eines Kalenderjahres entweder durchgehend oder zusammengerechnet sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (sog. bEM) gemäß § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) durchführen. Hierzu muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter einladen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Einladung ist der Arbeitgeber nicht frei. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr weiter konkretisiert, welchen Inhalt eine solche Einladung haben muss (siehe Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.03.2016 – 1 ABR 14/14).

SACHVERHALT

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat hatten ergebnislos über eine Betriebsvereinbarung zum bEM verhandelt und daher die Einigungsstelle angerufen. Durch den Spruch der Einigungsstelle kam es zur „Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement“ (BV bEM). Die BV bEM enthielt u.a. ein zur Benutzung vorgeschriebenes Mustereinladungsschreiben. Dieses enthielt jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Beteiligung des Betriebsrates am bEM nur mit Einverständnis des Mitarbeiters möglich ist.

ENTSCHEIDUNG DES BUNDESARBEITSGERICHTS

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Spruch der Einigungsstelle zur BV bEM rechtswidrig sei. Dies folge unter anderem daraus, dass in dem Mustereinladungsschreiben nicht darauf hingewiesen wurde, dass der Mitarbeiter einer Beteiligung des Betriebsrates am bEM zustimmen müsse. Das Einladungsschreiben müsse den Hinweis auf die Ziele des bEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten enthalten. Die Arbeitgeberin müsse den betroffenen Mitarbeiter jedoch darüber hinaus auch darauf hinweisen, dass er der Durchführung des bEM zustimmen kann, ohne dass der Betriebsrat am bEM teilnimmt.

PRAXISHINWEIS

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes konkretisiert die Anforderung an eine Einladung zum bEM. Zwar ist eine schriftliche Einladung gesetzlich nicht gefordert. Eine solche ist aus Dokumentations- und Beweiszwecken jedoch empfehlenswert. Darüber hinaus muss eine Einladung zwingend den Hinweis enthalten, dass der betroffene Mitarbeiter die Beteiligung des Betriebsrates am bEM verweigern kann. Auch bei einer Verweigerung kann ein bEM ordnungsgemäß durchgeführt werden. Arbeitgeber, bei denen ein Betriebsrat besteht, sind gut beraten, bei mündlichen Einladungen auf diesen Umstand hinzuweisen und/oder bereits bestehende Mustereinladungsschreiben um diesen Hinweis zu ergänzen.

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