Betriebliche Altersvorsorge: Berechnungsprobleme bei unverfallbaren Teilansprüchen

Bei der Betrieblichen Altersvorsorge gibt es immer wieder Probleme bei der Berechnung von Ansprüchen der Leistungsberechtigten.

Versorgungsordnungen beinhalten oft beitragsorientierte Leistungszusagen, die eine Wartezeit von z.B. zehn Jahren Betriebszugehörigkeit voraussetzen und in denen - damit korrelierend - geregelt ist, dass erst ab dem 11. Beschäftigungsjahr die Beiträge für die Altersversorgung der Mitarbeiter aufgewendet werden.

Festlegung einer Wartezeit in Versorgungsordnungen ist rechtlich zulässig

Aufgrund der generellen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, überhaupt ein System der betrieblichen Altersversorgung einzuführen, ist eine Regelung, nach der der Arbeitgeber den Arbeitnehmern verspricht, (erst) ab dem 11. Jahr der Betriebszugehörigkeit festgelegte Beiträge in eine Anwartschaft auf Altersversorgung umzuwandeln, rechtlich zulässig.

Wie berechnet man den unverfallbaren Teil-Anspruch?

Nicht geklärt ist hingegen die Frage, wie der Umstand zu bewerten ist, dass nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist greift (die durch eine Wartefrist oder sonstige Regelung in einer Versorgungsordnung nicht berührt werden kann und wird), die dem Arbeitnehmer einen Teilanspruch sichern soll, wenn er vor Ablauf der Wartefrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Bei einer "klassischen" unmittelbaren Versorgungszusage würde man hier den Teilanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zeitratierlich nach dem m/n-tel-Verfahren/Pro-rata-Verfahren berechnen. Bei der beitragsorientierten Leistungszusage ist aber fraglich, ob in der oben genannten Konstellation der unverfallbare Anspruch (Teilanspruch) nur dem Grunde nach besteht, der Höhe nach jedoch Null beträgt, weil die Beiträge bei Mitarbeitern, die weniger als zehn Jahre beschäftigt sind, noch gar nicht aufgewendet wurden. Diese Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt.

In der Literatur wird klargestellt, dass man dem Gesetzgeber nicht unterstellen könne, dass er mit der gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelung ein "wertloses" Recht gewähren wollte. Eine "unverfallbare Nulleistung" könne es nicht geben. Zudem würde die "Vorschaltzeitenrechtsprechung" des Bundesarbeitsgerichts ins Leere laufen, wenn derartige Nullleistungen trotz Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen zulässig wären.

Es stellt sich dann aber die Anschlussfrage, wie die unverfallbare Anwartschaft aus einer beitragsorientierten Leistungszusage zu bemessen ist, bei der der erste Beitrag erst nach dem Erfüllen der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen geleistet wird.Einzelansicht

Hier wird in der Literatur teilweise vorgeschlagen, die aus dem Beitrag resultierende Versorgungsleistung festzustellen und die unverfallbare Anwartschaft dann durch deren Quotierung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVGzu ermitteln. Dann ergäbe sich keine Nullleistung.

Andere Stimmen weisen aber darauf hin, dass dieses Verfahren mit der Bemessung des Unverfallbarkeitsbetrages für eine beitragsorientierte Leistungszusage unvereinbar ist, denn es soll bei ihr nur die bis zum Ausscheiden durch Beitragszuteilung finanzierte Leistung aufrechterhalten werden, also keine Deckungslücke wie bei dem Quotierungsverfahren entstehen. Nun ist aber noch kein Beitrag zugeteilt, wenn z. B. der Arbeitnehmer schon neun Jahre seit Eintritt in das Unternehmen die Versorgungszusage besaß, ein erster Beitrag aber erst ab dem zehnten Dienstjahr aufgewendet wird.

Eine "unverfallbare Nullleistung" wegen fehlender Beitragsverrechnung ist nach dem zu vermutenden Willen des Gesetzgebers nicht hinnehmbar. In der Literatur wird das Problem zu Recht als "Quadratur des Kreises" bezeichnet.

Keine aktuellen Gerichtsentscheidungen zu dieser Problematik

Aktuell gibt es keine höchstrichterlichen Gerichtsentscheidungen, denen entnommen werden könnte, wie in einem Fall, in dem ein Mitarbeiter nach Erfüllung der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen, aber vor Erreichen der 10-jährigen Betriebszugehörigkeit aus dem Unternehmen ausscheidet, seine unverfallbare Anwartschaft berechnet wird, wenn die Versorgungsordnung bestimmt, dass die Beträge erst ab dem 11. Beschäftigungsjahr aufgewendet werden.

Ob ein Arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen würde, dass Mitarbeiter, die nach fünf Jahren (aber vor zehn Jahren) ausscheiden, einen wirtschaftlich wertlosen unverfallbaren Anspruch haben, der daher gegebenenfalls auch bilanziell mit Null bewertet werden kann, ist zweifelhaft.

Es gibt derzeit aber auch keine gegenteiligen Gerichtsurteile, die eine unverfallbare Null-Leistung ausschließen.

Bilanzielle Bewertung

Jedes Unternehmen sollte daher durch seine Wirtschaftsprüfer prüfen lassen, wie dieser Fall bilanziell zu bewerten ist und ob wegen der unklaren Rechtslag bilanzieller Handlungsbedarf beispielsweise durch die Bildung von Rückstellungen besteht.

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