Betriebsratsauflösung wegen verweigerter Zusammenarbeit mit dem Personalleiter

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einer bisher noch nicht veröffentlichten Entscheidung den erstinstanzlichen Beschluss zur Auflösung eines Betriebsrats bestätigt. Maßgeblicher Grund soll nach einer Pressemitteilung die Weigerung des Betriebsrats gewesen sein, mit dem Personalleiter als dem vom Arbeitgeber als Ansprechpartner Benannten zusammenzuarbeiten.

Grundsätzliches zur Betriebsratsauflösung

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Möglichkeit vor, einzelne Mitglieder aus dem Betriebsrat auszuschließen oder auch gleich den ganzen Betriebsrat aufzulösen. Voraussetzung hierfür ist eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des betroffenen Betriebsratsmitglieds bzw. des Betriebsrats als Gremium. Antragsberechtigt sind der Arbeitgeber, ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Ein grober Verstoß im Sinne der vorgenannten Norm liegt vor, wenn die Verletzung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. In Anbetracht dessen, dass die Konsequenzen, also der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds oder die Auflösung des gesamten Gremiums, eine besonders einschneidende Sanktion darstellen, muss die weitere Amtsausübung insgesamt untragbar erscheinen.

Zum Fall des LAG Düsseldorf

In dem nun vom LAG Düsseldorf entschiedenen Fall begehrten sowohl der Arbeitgeber als auch ein Teil der Belegschaft die Auflösung des gesamten Betriebsratsgremiums. Sie führten insbesondere die Weigerung des Betriebsrats, mit dem Personalleiter zusammen zu arbeiten, als Grund für das Auflösungsersuchen an. Das Gremium hatte diese Weigerungshaltung sogar im Beschlusswege fixiert und offen kommuniziert. Auch eine Intervention der Geschäftsleitung sowie eine entsprechende betriebsverfassungsrechtliche Mahnung halfen nicht. Vielmehr verweigerte das Gremium die Teilnahme an Sitzungen, an denen auch der Personalleiter zugegen war, und beantwortete auch keine An- oder Rückfragen des Personalleiters.

Als weitere Gründe für die Auflösung des Gremiums wurde eine rechtsmissbräuchliche Einleitung zahlreicher Beschlussverfahren durch das Gremium vor dem zuständigen Arbeitsgericht, eine wahrheitswidrige Unterrichtung der Belegschaft über interne Vorgänge etc. angeführt.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Bereits das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Solingen (Beschluss vom 04.10.2019 – 1 BV 27/18) sah die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit dem Personalleiter durch den Betriebsrat als groben Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten. Das Gericht verwies insoweit auf das in § 2 Abs. 1 BetrVG statuierte Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dabei sei es eine Selbstverständlichkeit, dass der Arbeitgeber den Ansprechpartner für den Betriebsrat bestimme, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sei. Der Personalleiter sei im Übrigen auch bereits qua Position der „geborene Ansprechpartner“ für den Betriebsrat. Selbst dann, wenn der Betriebsrat das Gefühl habe, dass seine Mitbestimmungsrechte durch den Personalleiter missachtet würden, könne er nicht selbst entscheiden, mit dem Personalleiter nicht mehr zusammenzuarbeiten, sondern müsse stattdessen rechtliche Hilfe zur Überwindung des vermeintlichen Konflikts in Anspruch nehmen.

Der durch die Verweigerungshaltung des Betriebsrats bestehende Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit sei auch grob im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens offenkundig sei. Es sei nämlich gerade nicht Aufgabe des Betriebsrats, sich selbst einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite auszusuchen. Dabei sei auch zu beachten, dass das Verhaltens des Betriebsrats nachhaltig gewesen sei und der Betriebsrat den Personalleiter durch sein Verhalten betriebsöffentlich diskreditiert habe.

LAG Düsseldorf bestätigt Arbeitsgericht Solingen

In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.06.2020, die leider noch nicht in schriftlicher Form vorliegt, hat das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen bekräftigt. Ausweislich der Pressemitteilung könne der Betriebsrat die Zusammenarbeit mit dem Personalleiter auch dann nicht verweigern, wenn dieser tatsächlich nicht in allen Punkten mit dem Betriebsverfassungsrecht konform gehandelt habe. In diesem Fall stünden dem Betriebsrat die vom Gesetzgeber vorgesehenen betriebsverfassungsrechtlichen Mittel zur Verfügung, nicht aber ein Selbsthilferecht.

Fazit

Die Entscheidung macht wieder einmal deutlich, dass es sich bei dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht nur um einen bloßen Programmsatz handelt. Die Beachtung des Gebots ist für beide Betriebsparteien wichtig. Die im vorliegenden Fall offen zur Schau gestellte Missachtung dieses zentralen Grundsatzes des Betriebsverfassungsrechts hat eine der schärfsten Sanktionen des Gesetzes, nämlich die Auflösung des Gremiums, bewirkt. Die Entscheidung macht aber auch deutlich, dass der Arbeitgeber den Ansprechpartner für den Betriebsrat bestimmen darf. Hieran hat sich der Betriebsrat dann auch zu halten. Insgesamt gilt also: Die Betriebsparteien können sich ihre Ansprechpartner nicht aussuchen, müssen mit diesen aber gleichwohl vertrauensvoll zusammenarbeiten.

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