Betriebsschließungsversicherungen & Corona: Gericht bejaht Versicherungsschutz

Nachdem seit dem 11. Mai 2020 diverse „Lockerungen“ zugelassen worden sind, konnten nun zwischenzeitlich per Allgemeinverfügung bzw. Verordnung geschlossene Unternehmen ihren Betrieb – wenn auch unter teils gravierenden Einschränkungen – wiederaufnehmen. Um die massiven Einbußen während der Schließung zu kompensieren, prüfen aktuell viele Unternehmen, ob ihnen Entschädigungsansprüche oder Ansprüche unter bestehenden Betriebsschließungsversicherungen zustehen. Letztere lauten im Detail höchst unterschiedlich und es wird bereits breit darüber gestritten, ob „Covid-19“ und die dadurch bedingten Schließungen unter die Klauseln fallen.

Landgericht Mannheim: Schließung durch COVID-19 im Wege der Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung ist versichert

Das Landgericht Mannheim hat in einem – soweit ersichtlich ersten – Urteil zu diesem Thema (Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 11 O 66/20) im Ergebnis bestätigt, dass im zu entscheidenden Fall eines Hotelbetriebes Versicherungsschutz mit Blick auf die Schließungsanordnung besteht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde „nur“ zurückgewiesen, weil das Gericht einen Verfügungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, verneinte. Die Klägerin wurde auf das Hauptsacheverfahren verwiesen. Dort hat diese jedoch gute Aussicht Erfolg.

Klausel greift 

Die maßgebliche Klausel in der dem Streit dort zugrundeliegenden Klausel lautet:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.“

Dazu führt das Gericht aus:

„Zunächst ist bei der gebotenen Auslegung […] der […] Bedingungen […] das SARS-Corona-Virus ein meldepflichtiger Krankheitserreger beziehungsweise die dadurch ausgelösten Erkrankungen meldepflichtige Krankheiten. Maßstab der Auslegung ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. Ein individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers ist zu berücksichtigen, die Entstehungsgeschichte der Bedingung hingegen nicht […]. Verbleibende Zweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Bei dieser Auslegung könnte die Formulierung „die in §§ 6,7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ entweder eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss in diesen Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger bedeuten oder im Sinne einer dynamischen Verweisung letztlich alle - auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen - unter diese Vorschriften fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfassen. Für die letztgenannte Auslegung spricht, dass in diesen Bedingungen gerade keine enumerative Aufzählung von verschiedenen Erregern beziehungsweise Krankheiten erfolgte, sondern die §§ 6,7 IfSG in Bezug genommen werden. In § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG findet sich jedoch eine generalklauselartige Formulierung, dass auch nicht nach den Nummern 1 bis 4 bereits meldepflichtigen bedrohliche übertragbare Krankheiten zu melden sind. Selbst der verständige Versicherungsnehmer dürfte in einem solchen Fall davon ausgehen, dass alle unter die §§ 6,7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließung sein können. Erst recht wird er davon ausgehen, dass spätere Änderungen dieser Normen auf den Vertrag Anwendung finden. Das liegt auch im Interesse des Versicherers, da nicht ausgeschlossen ist, dass bestimmte Krankheiten aus diesem Gesetz zukünftig wieder herausgenommen werden. […]. Die Verweisung greift aus Sicht der Kammer auch in dem vorliegenden Fall, obwohl bislang keine Änderung des enumerativen Katalogs der §§ 6,7 IfSG vorgenommen wurde, sondern diese um das SARS-Corona-Virus im Wege einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 IfSG erweitert wurden. Diese Erweiterung ist speziell durch die Generalklauseln des § 6 Absatz 1 Nummer 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG vom Infektionsschutzgesetz vorgesehen und daher von der dynamischen Bezugnahme umfasst.“

Kurzum: Corona fällt unter diese Art von Klauseln, die sich auf §§ 6, 7 IfSG beziehen.

Versicherung gilt auch für Corona-Maßnahmen per Allgemeinverfügung und Verordnung

Das Landgericht Mannheim sieht zudem eine versicherte Betriebsschließung für gegeben, obwohl keine staatliche Einzelverfügung im Wege eines Verwaltungsaktes gegen die Klägerin selbst ergangen sei. Eine Betriebsschließung, die aus einer Allgemeinverfügung bzw. Rechtsverordnung folge, sei Einzelverfügungen gleichzustellen. Die gebotene Auslegung der Klausel führe zu dem Ergebnis, dass faktische Betriebsschließungen genauso eine Eintrittspflicht des Versicherers nach sich ziehen, wie Einzelverfügungen.

Aber Achtung: Klauseln sind sehr unterschiedlich

Aus Sicht der Versicherungsnehmer ist dieses erste Urteil ein positives Zeichen. Man darf dieses aber auch nicht überbewerten. Zum einen sind die Klauseln in den Betriebsschließungsversicherungen sehr unterschiedlich. Eine Verallgemeinerung ist schon deshalb nicht möglich. Zum anderen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung zumal im einstweiligen Rechtsschutz. Es ist nicht auszuschließen, dass andere Gerichte die vorliegenden Klauseln anders auslegen und daher zu abweichenden Ergebnissen kommen. Sicher ist nur, dass die Gerichte in Sachen „Corona & Betriebsschließungsversicherungen“ noch viel Arbeit vor sich haben dürften.