BGH durchschlägt gordischen Knoten

02. Februar 2026
Dr. Markus Schewe
Kümmerlein –

Klarstellung zum Nachweis negativer erbrechtlicher Tatsachen im Grundbuchverfahren

In meinem Blockbeitrag vom 18.12.2024 hatte ich über die vollständige Verwirrung nach dem nunmehr dritten OLG-Urteil zu der Frage, in welcher Form die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils im Rahmen einer Pflichtteilsstrafklausel gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden müsse, berichtet

Sachverhaltskonstellation


Zur Erinnerung sei noch einmal kurz die Problemlage dargestellt:


Wenn sich in einem notariellen Ehegattentestament die Ehegatten wechselseitig zu Allein-erben einsetzen und die Kinder zu Schlusserben, wird regelmäßig durch eine Pflichtteilsstrafklausel abgesichert, dass kein Kind nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt. Falls doch, wird es beim zweiten Erbfall enterbt.

Der gordische OLG-Knoten


Normalerweise genügt ein notarielles Testament zum Nachweis der Erbfolge gerade im Grundbuchverfahren. Aus dem Testament ergibt sich aber natürlich nicht, ob denn nach dem ersten Erbfall eines der Kinder den Pflichtteil geltend gemacht hat und folglich beim zweiten Erbfall enterbt war. Im Laufe der Jahre hatten sich dazu drei gänzlich unterschied-liche, von unterschiedlichen Oberlandesgerichten vertretene Ansichten entwickelt.


Das Kammergericht in Berlin meinte, es müsse dann doch ein Erbschein beigeschafft wer-den, was mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. Das OLG Frankfurt hielt einen Erb-schein zwar für nicht notwendig, verlange aber eine nach § 38 BeurkG notariell zu beur-kundende eidesstattliche Versicherung der Erben, dass keiner nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil geltend gemacht hat. Das OLG Schleswig hatte dann zuletzt ausgeführt, dass eine eidesstattliche Versicherung mangels gesetzlich geregelter Strafbarkeit sogar unzuläs-sig sei. Man solle die Anforderungen nicht überspannen und es würde eine einfache Erklä-rung der Erben in öffentlich-beglaubigter Form ausreichen. Eine Beurkundung, gar ein Eid wäre nicht notwendig.

Kümmerlein –

„Mit seiner Entscheidung beendet der BGH die widersprüchliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und betont: Eine einfache, beglaubigte Erklärung reicht aus, solange keine begründeten Zweifel bestehen.“

Entscheidung des BGH


In einer etwas anderen Konstellation, die rechtlich aber genauso zu qualifizieren ist, hat der BGH (Beschluss vom 20. November 2025 – V ZB 40/24) nun entschieden, welche Nach-weisform notwendig ist. Im konkreten Fall ging es zwar nicht um eine Pflichtteilsstrafklau-sel, sondern um den Nachweis, dass der Erbe keine weiteren Kinder als die Antragsteller hatte, wenn er nur pauschal „seine Kinder“ als Erben einsetzt und diese nicht namentlich bezeichnet hat. Hier hatte das Grundbuchamt Berlin-Schöneberg entsprechend der Recht-sprechung des Kammergerichts einen Erbschein zum Nachweis verlangt, dass es neben den Antragstellern keine weiteren Abkömmlinge gibt.


Der BGH hält mit dem OLG Schleswig für den Nachweis solcher negativen Tatsachen eine lediglich unterschriftsbeglaubigte einfache Erklärung für ausreichend. Der Gesetzgeber hätte ausdrücklich das notarielle Testament als Nachweismittel im Grundbuchverfahren als im Grunde ausreichend anerkannt. Von daher solle nur dann ein Erbschein verlangt werden können, wenn die Erbfolge aus dem Testament sich selbst nicht klar ergibt. Zwar ließe sich die Frage nach sämtlichen Abkömmlingen – oder auch nach der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils – nicht aus dem Testament selbst beantworten, das Erbscheinverfahren würde aber zu dieser Frage keine wesentlich weiteren oder besseren Erkenntnisse beitragen kön-nen, die nicht auch über eine einfache Erklärung zu erreichen wären. Eine eidesstattliche Versicherung käme nicht in Betracht, da eine solche vom Gesetzgeber in diesen Fällen nicht vorgesehen sei und folglich mangels gesetzlich angeordneter Strafbarkeit auch kei-nen höheren Erkenntniswert hätte. Einen Erbschein dürfe das Grundbuchamt nur dann fordern, wenn begründete und konkrete Zweifel an der Richtigkeit der einfachen Erklärung bestünden.

Praktische Relevanz


Mit dieser Entscheidung hat der BGH die bislang bestehende gordische Verwirrung unter den Oberlandesgerichten zerschlagen und im Sinne der Bürger sich für die einfachste und mit den geringsten Kosten verbundene Lösung entschieden.