BGH kippt dynamische AGB-Verweise
„Es gelten unsere AGB – abrufbar unter www.…“ So oder ähnlich steht es in vielen Verträgen. Der BGH hat dieser Praxis nun eine klare Absage erteilt (Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 59/24).
Der Fall
Ein Telekommunikationsunternehmen verwies in per Post versandten Vertragsformularen pauschal auf seine online abrufbaren AGB – ohne Angabe einer konkreten Fassung. Hiergegen klagte ein Verbraucherverband – mit Erfolg.
Die Entscheidung
Der BGH erklärte den bloßen Verweis auf online abrufbare AGB ohne Angabe einer konkreten Fassung für unwirksam. Eine solche Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Begründung: Der Verwender könnte die AGB jederzeit einseitig ändern, indem er eine neue Version online stellt. Für den Vertragspartner ist damit nicht vorhersehbar, welche Bedingungen gelten.
Was bedeutet das für die Praxis?
Dynamische Verweisungen auf online abrufbare AGB – wie z.B. „Es gelten die AGB in der jeweils aktuellen Fassung.“ oder „Unsere AGB finden Sie unter www.…“ sind unwirksam. Stattdessen müssen AGB statisch einbezogen werden. Dies erreicht man am besten
- durch Bezugnahme auf eine konkrete Fassung (z.B. „AGB Stand 01.01.2026“)
- oder vollständige Beifügung der AGB zum Vertrag.
Gilt das auch zwischen Unternehmen?
Ja. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gilt auch im B2B-Verkehr. Zwar sind die Anforderungen dort weniger streng – aber auch Geschäftspartner müssen erkennen können, welche Bedingungen gelten. Dynamische AGB-Verweise sind daher auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern angreifbar.
„Der BGH: Verweise auf online abrufbare AGB ohne konkrete Fassung sind unwirksam.“
Fazit
Wer in Verträgen auf online abrufbare AGB verweist, sollte seine Klauseln prüfen. Ohne Angabe einer konkreten Fassung riskiert man die Unwirksamkeit zentraler Vertragsbestimmungen.

