BGH stärkt das eigenhändige Testament

Mit einer Entscheidung vom 05.04.2016 (XI ZR 440/2015) hat der Bundesgerichtshof die Nachweisfunktion des eigenhändigen Testaments zum Beleg der Erbfolge im Rechtsverkehr erheblich gestärkt. Im konkreten Fall hatten die beiden als Schlusserben eingesetzten Kinder unter Vorlage eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments der Eltern nach dem Tod der überlebenden Mutter bei einer Sparkasse die Auflösung von Konten und Auszahlung von Geld verlangt. Die Sparkasse weigerte sich und meinte, die Erbfolge sei im Testament unklar und es müsse daher ein Erbschein vorgelegt werden. Das haben die beiden Erben dann auch getan, später aber gegen die Sparkasse die Kosten für den Erbschein klageweise geltend gemacht.

Der BGH hat der Klage stattgegeben und die Weigerung der Akzeptanz des eigenhändigen Testaments (nebst Eröffnungsbeschluss durch das Nachlassgericht) als eine Verletzung der sich aus den Kontoverträgen ergebenden Leistungstreuepflicht angesehen.

Keine übermäßigen Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge

Die Sparkasse hätte – so der BGH – keine weiteren Nachweise als das eröffnete eigenhändige Testament verlangen dürfen. Das – in der Tat – recht einfache Testament sei klar und damit wäre die Erbfolge auch für die Bank problemlos nachvollziehbar gewesen. Die Bank könne auch nicht mit dem Argument einen Erbschein verlangen, dass ihr dann ein Gutglaubensschutz zustehe, den das eigenhändige Testament nicht vermittle. Würde die Bank nämlich an den Falschen zahlen, müsste sie nicht noch einmal leisten, wenn kein Erbschein vorgelegt wurde. Taucht im konkreten Fall später z.B. ein weiteres Testament auf und hat sie schon an die vermeintlichen Erben gezahlt, können andere (tatsächliche) Erben – wenn kein Erbschein vorgelegt wurde – nochmals Zahlung verlangen. Dies sieht der BGH auch, meint aber, dass die Bank allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes keinen Erbschein verlangen könne. Insoweit wären ihre Interessen nicht überwiegend im Vergleich zum Interesse der Erben auf Kostenersparnis.

Kein Freibrief

Man muss aber vorsichtig sein, nicht alle eigenhändigen Testamente werden zukünftig von Banken akzeptiert werden müssen. Das hat auch der BGH klar gestellt. Das wird nur dann der Fall sein, wenn ohne größere Probleme und ohne „gesteigerte Auslegungspflichten“ die Erbfolge sich klar und eindeutig aus dem Testament ergibt. In der Praxis findet man oft seitenlange handgeschriebene Testamente, die ohne jegliche Beratung verfasst wurden und auch für Fachleute nur mit größter Mühe nachzuvollziehen sind. In solchen Fällen wird es weiterhin auf einen Erbschein ankommen. Gleiches wird gelten, wenn nicht nur ein einziges handgeschriebenes Testament vorliegt, sondern der Erblasser eine ganze Reihe von Testamenten hinterlassen hat, ohne dass daraus klar wird, welche Regelung nun ggf. aufgehoben ist und welche vielleicht weitergilt. Es wäre also zu kurz gegriffen, wenn man glauben würde, in jedem Falle wären nun eigenhändige Testamente einem notariellen Testament ebenbürtig.

Notarielle Testamente haben aber nach wie vor besondere Bedeutung, wenn sich im Nachlass Grundstücke befinden, da gegenüber dem Grundbuchamt dann kein Erbschein zum Nachweis benötigt wird; ansonsten muss man dort immer einen Erbschein vorlegen. Überdies hat das notarielle Testament auch den Vorzug, dass der oder die Erblasser bei der Erstellung immer fachkundig beraten werden.

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