BGH zum VW-Abgasskandal: Händler und VW können gemeinschaftlich verklagt werden

Der VW-Abgasskandal schlägt hohe Wellen. Bekanntlich geht es der Sache nach um unzulässige Abschaltvorrichtungen, die Einrichtungen von diversen VW-Fahrzeugen zur Abgasreinigung außer Betrieb setzen sollen. Viele Gerichte sind derzeit mit den aufgelaufenen Klagen der Käufer der hiervon betroffenen VW-Modelle befasst. Nunmehr hat sich der BGH Anfang Juni (Az. X ARZ 303/18) mit einem solchen Klageverfahren befasst und zwar nicht der Sache nach, sondern betreffend die prozessuale Möglichkeit Händler und Hersteller (VW) gemeinschaftlich als Streitgenossen zu verklagen.

BGH: Händler und VW können gemeinschaftlich als Streitgenossen verklagt werden

Voraussetzung für eine solche gemeinschaftliche Klage ist, dass "gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden", § 60 ZPO. Der BGH hat nunmehr am 06.06.2018 (Az. X ARZ 303/18) entschieden, dass Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gem. § 60 ZPO gemeinschaftlich verklagt werden können, wenn der Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels und gegen den Hersteller des Fahrzeugs (VW) Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustandes gestützt werden. Nach Ansicht des BGH sind diese gegen den Verkäufer und den Hersteller gerichteten Ansprüche ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet seien, den Kläger von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien. Sie beruhen im Wesentlichen auf denselben tatsächlichen Gründen, nämlich: dem Schafstoffausstoß und dem Kraftstoffverbrauch des verkauften Kfz und der darauf bezogenen werbenden Äußerungen von VW und deren Einfluss auf die Entscheidung des Käufers zum Kauf. Obwohl es sich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen (Gewährleistungsrecht gem. § 437 BGB vs. unerlaubte Handlung gem. § 823 BGB) handelt, werden die Ansprüche dennoch im Wesentlichen auf ein gleichen Lebenssachverhalt gestützt. Dies genügt, um Hersteller (VW) und Händler gem. § 60 ZPO gemeinschaftlich verklagen zu können. Für eine gemeinschaftliche Klage gegen Händler und VW als Streitgenossen i. S. d. § 60 ZPO ist nämlich nicht erforderlich, dass der gesamte anspruchsrelevante Sachverhalt deckungsgleich ist. Nach Ansicht des BGH sind in diesem Fall außerdem auch die Anspruchsgründe in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichartig, weil die werbenden Herstellerangaben von VW sowohl für den Anspruch aus unerlaubter Handlung (Betrug?) als auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages (Sachmangel?) entscheidend sind.

Fazit

Wird in einer Klage sowohl der Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen den Hersteller als auch die gewährleistungsrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber dem Händler auf die Gründe des Schadstoffausstoßes, des Kraftstoffverbrauches und die werbenden Äußerungen des Herstellers sowie deren Einfluss auf die Kaufentscheidung gestützt, können der Hersteller und der Händler gemeinschaftlich als Streitgenossen i. S. d. § 60 ZPO verklagt werden. Folge hiervon ist die Verbindung der unterschiedlichen Ansprüche gegen Hersteller und Händler in einem Verfahren und die Möglichkeit, beide im Wege der Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor einem einheitlichen Gericht zu verklagen - obwohl eigentlich verschiedene Gerichte für die jeweiligen Ansprüche zuständig wären.