Bis dass die Abberufung euch scheidet – oder doch nicht?
Koppelungsklauseln auf dem Prüfstand
Mit der Abberufung eines Geschäftsführers geht häufig der Wunsch der Gesellschaft einher, auch das zugrunde liegende Dienstverhältnis zu beenden. Dabei ist jedoch das Trennungsprinzip zu beachten: Organstellung und Dienstvertrag sind rechtlich strikt voneinander zu trennen, sodass der Dienstvertrag ungeachtet der Abberufung gesondert zu kündigen ist.
Um das Auseinanderfallen von Organstellung und Dienstvertrag daher zu vermeiden, enthalten entsprechende Dienstverträge daher häufig sogenannte Koppelungsklauseln. Diese regeln, dass das Schicksal von Organstellung und Dienstverhältnis miteinander verknüpft werden. Typischerweise sehen die Koppelungsklauseln vor, dass die Abberufung aus dem Amt zugleich als Kündigung des Dienstvertrages gilt. So auch in dem vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall vom 1. Dezember 2025 (Az. 8 U 93/24).
Der Fall
In dem vom Oberlandesgericht Hamm zu entscheidenden Fall stand der Geschäftsführer in einem bis zum 31. März 2021 befristeten Dienstverhältnis mit einer kommunalen GmbH. Im Juni 2018 wurde der Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss mit sofortiger Wirkung abberufen und von seinen Dienstpflichten freigestellt. Der Dienstvertrag enthielt folgende Koppelungsklausel:
„Eine nach Gesellschaftsrecht erfolgende und jederzeit mögliche Abberufung des Geschäftsführers aus seinem Amt gilt als Kündigung des Dienstvertrages gem. § 622 BGB zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“
Der vormalige Geschäftsführer beantragte unter anderem die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht durch oder infolge der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten aufgelöst worden sei. Die Klage des Geschäftsführers blieb erfolglos, da das Oberlandesgericht Hamm die Kopplungsklausel als wirksam ansah und diese zur Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt (§ 622 BGB) führte.
Koppelungsklauseln im Wandel der Zeit
Im Grundsatz ist die Wirksamkeit von Kopplungsklauseln nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt (vgl. Bundesgerichtshof, Urt. v. 29. Mai 1989 – II ZR 220/88; Urt. v. 11. Mai 1981 – II ZR 126/80). Wie so oft liegt der Teufel jedoch im Detail. Insbesondere kann eine Vertragsbeendigung aus Gründen, die nicht für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB ausreicht, nur unter Wahrung der Mindestfrist des § 622 BGB erfolgen. Sieht die Koppelungsklausel eine solche Einschränkung nicht vor, kann sie sich schnell als „Nullnummer“ erweisen.
Koppelungsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftsführerdienstverträge sind in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, also für eine Vielzahl von Fällen als vorformulierte Vertragsbedingungen. Nach einhelliger Rechtsprechung ist zudem auszugehen, dass ein GmbH-Geschäftsführer, der nicht als Gesellschafter über eine Sperrminorität verfügt, Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und damit der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle gemäß § 310 Abs. 3 BGB eröffnet ist.
Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat angesichts dessen entschieden (Urt. v. 25. Oktober 2016 – 8 U 122/15), dass Koppelungsklauseln ohne Hinweis auf die Einhaltung der Mindestfristen nach § 622 BGB nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden können, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses erst zum Ablauf der nach § 622 BGB einzuhaltenden Mindestfrist wirksam werde (vgl. BGH v. 29. Mai 1989 – II ZR 220/88; BGH v. 11. Mai 1981 – II ZR 126/80). Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion besage, dass eine nach §§ 307 ff. BGB unwirksame Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht auf einen gerade noch zulässigen Inhalt „heruntergekürzt“ werden dürfe, um sie so teilweise aufrechtzuerhalten.
Auch wenn der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Bundesgerichtshof, Urt. v. 29. Mai 1989 – II ZR 220/88; Urt. v. 11. Mai 1981 – II ZR 126/80) Koppelungsklauseln ohne ausdrücklichen Hinweis auf § 622 BGB dahingehend ausgelegt hat, dass das Dienstverhältnis erst mit Ablauf der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist endet, spricht vieles dafür, dass dieser Ansatz heute – in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe – nicht mehr aufrechterhalten würde. Zu beachten ist nämlich, dass die Entscheidungen die wesentlichen Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2002 noch nicht berücksichtigen konnten und die Entscheidungen die heutige Rechtslage nicht mehr vollständig widerspiegeln.
„Die Wirksamkeit von Kopplungsklauseln ist im Grundsatz anerkannt, der Teufel liegt jedoch im Detail.“
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die im streitgegenständlichen Dienstvertrag enthaltene Kopplungsklausel für wirksam, da die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB hiernach einzuhalten seien. Die Frage eines Verbots der geltungserhaltenden Reduktion stellte sich dabei bereits nicht, da die Kündigungsfristen als zwingendes Gesetzesrecht nicht im Wege der Auslegung „hineingelesen“ werden mussten, sondern der Klausel zu entnehmen waren.
Im Übrigen ergab sich die Unwirksamkeit nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch nicht aus anderen AGB-rechtlichen Kontrollmaßstäben. Es handelte sich bei der Koppelungsklausel insbesondere nicht um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Der durchschnittliche Vertragspartner eines Geschäftsführerdienstvertrags müsse selbst bei einem befristeten Vertrag mit einer entsprechenden Regelung rechnen, da auch bei befristeten Vertragsverhältnissen eine vorzeitige Beendigung rechtlich möglich sei.
Zudem sei die Regelung weder mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB noch unklar oder unverständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gewesen.
Die Regelung benachteiligte den Kläger auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Vielmehr habe beiden Parteien ein gleichwertiges Recht zur vorzeitigen Beendigung des befristeten Vertrags zugestanden. Zudem sei für den Vergütungsausfall des Geschäftsführers infolge der vorzeitigen Beendigung eine angemessene Kompensation vorgesehen gewesen.
Fazit
Auch wenn das Oberlandesgericht Hamm die Revision zugelassen hat, dürfte das Urteil gleichwohl maßgebliche Leitplanken für die Wirksamkeit von Kopplungsklauseln weiter konkretisiert haben.
Eine wirksame Koppelungsklausel kann auch hiernach weiterhin dem praktischen Bedürfnis Rechnung tragen, das Anstellungsverhältnis mit der organschaftlichen Stellung zu verknüpfen. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass das Anstellungsverhältnis mit der Abberufung als „Scheidungsakt“ – jedenfalls unter Beachtung des unabdingbaren § 622 BGB – endet und nicht über die zwingende Kündigungsfrist hinaus fortbesteht.
Kommt es zur Abberufung, ist damit – abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Koppelungsklausel im Einzelfall – weder aus Sicht des Geschäftsführers noch aus derjenigen der Gesellschaft zwingend das letzte Wort gesprochen.