Bitter-süß: Kartellrecht und (lokale) Schokolade
Mitte April durchsuchte die Europäische Kommission Geschäftsräume des Süßwarenherstellers Ferrero in zwei Mitgliedsstaaten. Der Verdacht: Verstöße gegen das Kartellrecht, genauer Art. 101 AEUV und Art. 102 AEUV. Konkret vermutet die Kommission eine mögliche Marktsegmentierung durch Beschränkung des Warenhandels zwischen EU-Mitgliedsstaaten sowie Hindernisse für länderübergreifende Einkäufe. Details sind nicht bekannt; die Ermittlungen dauern derzeit an.
2 Trends: Lebensmittel und Gebietsbeschränkungen
Die Durchsuchung verfestigt zwei Trends in der Kartellverfolgung der Europäischen Kommission, die sich bereits in jüngeren Verfahren andeuteten:
- Immer mal wieder leitet die Europäische Kommission Verfahren im Lebensmittelsegment ein, beispielsweise zuletzt gegen Red Bull (dazu bereits hier) oder im Bereich nichtalkoholischer Getränke und verhängt auch Bußgelder, etwa gegen Delivery Hero (dazu bereits hier). Die Durchsuchung bei Ferrero fügt sich in diesen Rahmen ein.
- Zudem untersucht die Europäische Kommission auch die Ferrero vorgeworfenen Verhaltensweisen (Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenhandels) nicht zum ersten Mal. Ende 2024 mussten beispielweise das Modeunternehmen Pierre Cardin sowie dessen größter Lizenznehmer Ahlers ein Bußgeld i.H.v. rd. EUR 5,7 Mio. wegen der Beschränkung des Parallelhandels zahlen. Zum Hintergrund: Pierre Cardin vergibt für die Herstellung und den Vertrieb von Bekleidung ihrer Marke Lizenzen an Dritte. Zur Implementierung eines absoluten Gebietsschutzes von Ahlers legte Pierre Cardin seinen anderen Lizenznehmern u.a. solche Beschränkungen auf, dass diese die Waren nicht außerhalb ihrer Lizenzgebiete vertreiben durften. So wurde insbesondere der Handel zwischen EU-Mitgliedsstaaten beschränkt.
Déjà-vu? Der Fall Mondelēz
Auch wenn die Ermittlungen gegen Ferrero noch andauern und Details der vorgeworfenen Verhaltensweisen bislang nicht öffentlich bekannt sind, weist der Fall auffällige Parallelen zum Verfahren gegen Mondelēz auf. Im Mai 2024 verhängte die Europäische Kommission ein Bußgeld in Höhe von rd. EUR 337,5 Mio. gegen den weltweit größten Hersteller von Schokolade und Keksen (u.a. Milka, Toblerone, Oreo, TUC), ebenfalls wegen Beschränkung des grenzüberschreitenden Warenhandels mit Schokoladen, Keksen und Kaffee. Auch hier stützten sich die Ermittlungen sowohl auf Art. 101 AEUV als auch auf Art. 102 AEUV (aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Tafelschokolade).
Als Verstoß gegen Art. 101 AEUV wertete die Europäische Kommission (i) die Beschränkung der Gebiete und Kunden, an die sieben Großhändler die Waren weiterverkaufen durften sowie (ii) die Verpflichtung von Alleinvertriebshändlern, Verkaufsanfragen von Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten nicht ohne vorherige Genehmigung durch Mondelēz zu beantworten. Gegen Art. 102 AEUV verstieß das Unternehmen dadurch, dass es u.a. die Lieferung an einen Großhändler in Deutschland sowie in die Niederlande einstellte. Dadurch sollte der Weiterverkauf der Waren in Mitgliedsstaaten mit einem höheren Preisniveau (Belgien, Bulgarien, Österreich und Rumänien) verhindert werden.
Einordnung: Augen auf bei Gebietsbeschränkungen
Aus Sicht der Europäischen Kommission ist der grenzüberschreitende Warenhandel innerhalb der EU geeignet, das Preisniveau zu senken und die Produktvielfalt zu erhöhen. Die Überlegung: Händler sind bestrebt, Waren in Mitgliedsstaaten mit einem niedrigeren Preisniveau einzukaufen und anschließend (zu höheren Preisen) in Mitgliedsstaaten mit höherem Preisniveau zu veräußern. In letzteren können die Preise für Verbraucher dadurch sinken. Beschränkungen zementieren hingegen das bestehende (höhere) Preisniveau. Die Europäische Kommission zählt Beschränkungen des Parallelhandels / territoriale Angebotsbeschränkungen zu den „schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen“.
Beabsichtigen Unternehmen, ihren Abnehmern Gebietsbeschränkungen im Vertrieb aufzuerlegen, sollten diese mit besonderem Augenmaß geprüft werden. Ein entscheidender Faktor ist u.a. die herstellerseitige Ausgestaltung seines Vertriebssystems: in ihrem Anwendungsbereich erlaubt die Vertikal-GVO beispielsweise Gebietsbeschränkungen im Rahmen von Alleinvertriebssystemen (Art. 4 lit. b)). Auch hier sind jedoch Grenzen in der konkreten Ausgestaltung zu beachten. Dies gilt im Übrigen nicht nur für starre Lieferverbote. Auch Vorgaben unterhalb eines Verbots können eine Beschränkung des zwischenstaatlichen Handels auslösen. Dies zeigt erneut der Fall Mondelēz: dort wertete es die Europäische Kommission als Verstoß gegen Art. 101 AEUV, dass der Abnehmer für ausgeführte Waren höhere Preise verlangen sollte als für Inlandsverkäufe. Entscheidend ist also nicht der Rahmen, sondern die Wirkung der Vereinbarung.
