Braunkohlentagebau Hambach – Zum Stand des Verfahrens

Am 12.03.2019 findet vor dem Verwaltungsgericht Köln die mündliche Verhandlung zu mehreren Verfahren rund um den Braunkohlentagebau Hambach statt. Dieser wurde spätestens im Herbst 2018 im Zuge der Demonstrationen für den Erhalt des Hambacher Forstes und der Räumung zahlreicher Baumhäuser einer größeren Öffentlichkeit bekannt. Im Zentrum der mündlichen Verhandlung in der nächsten Woche steht eine Klage des BUND NRW e.V. gegen das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 14 K 3037/18). Beigeladen ist als Betreiberin des Tagebaus die RWE Power AG.

Gegenstand des Verfahrens

Der BUND NRW e.V. wendet sich gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Braunkohlentagebau Hambach im Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 31.12.2020. Diesen hatte die Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 29.03.2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung genehmigt (Az. 62.h2-1.1-2018-1). Die Zulassung des Hauptbetriebsplans gestattet der RWE Power AG den weiteren Betrieb des Tagebaus. Eingeschlossen sind neben der Förderung von Braunkohle auch die sogenannte Vorfeldberäumung, also die vorlaufende Freimachung des Fördergebiets, sowie Waldrodungen, u.a. von Teilflächen des Hambacher Forstes, zur Ausweitung des Abbaugebiets. Kern der rechtlichen Auseinandersetzung ist insbesondere die Frage, welchem Schutzregime der Hambacher Forst unterliegt.

Verfahrensgang

Der BUND NRW e.V. war neben dem Hauptsacheverfahren zunächst im Verfahren des Eilrechtsschutzes gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag indes mit Beschluss vom 31.07.2018 ab (Az. 14 L 1440/18). Die hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte allerdings teilweise Erfolg: Das Gericht entschied mit Beschluss vom 05.10.2018 (Az. 11 B 1129/18), dass die RWE Power AG hinsichtlich des südlichen Bereiches des Hauptbetriebsplans mit Abgrabungen und der Rodung von bewaldeten Flächen des Hambacher Forstes bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren warten müsse, weil mit einer solchen Rodung irreversible Tatsachen geschaffen würden. Im Übrigen dürfe sie im Tagebau Hambach weiter Braunkohle fördern.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob die mündliche Verhandlung neue Erkenntnisse bringen wird. Die sich anschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln wird neben formellen Aspekten der Betriebsplanzulassung insbesondere davon abhängen, welcher naturschutzrechtliche Schutzstatus dem Hambacher Forst zuzuerkennen ist. Vor diesem Hintergrund wird vor allem eine Rolle spielen, ob die derzeitige Ausweisung des Hambacher Forsts im Rahmen des europäischen Gebietsschutzes richtig erfolgt ist bzw. wie ein etwaiger Korrekturbedarf bei der Entscheidung über die Zulassung des Hauptbetriebsplans hätte berücksichtigt werden müssen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln ist zu erwarten, dass die Beteiligten vorbehaltlich der Zulassung der Berufung den Weg durch die Instanzen beschreiten werden.