Bundeskartellamt erlaubt EDEKA weiteren Zusammenschluss

Nach der umstrittenen Übernahme eines Großteils der Kaiser’s-Tengelmann-Filialen im letzten Jahr, schickt sich EDEKA nun an, sein Einzelhandelsimperium noch weiter auszubauen. Das Bundeskartellamt gab im Mai 2017 ein Gemeinschaftsunternehmen mit dem Hamburger Lokalmatador Budnikowsky frei. Mit diesem Zusammenschluss will EDEKA verstärkt in den Einzelhandel mit Drogeriewaren eingreifen und mittelfristig den Aufbau eine eigenen bundesweiten Drogeriekette ermöglichen.

In dem Gemeinschaftsunternehmen sollen zunächst Teile der Unternehmensinfrastruktur von Budni aufgehen, so insbesondere der Bereich Beschaffung. EDEKA wird an dem Unternehmen mit 25,1% beteiligt sein, beide Unternehmen werden jeweils einen Geschäftsführer für das Unternehmen benennen. Budni wird in Zukunft Lebensmittel und Drogeriewaren über EDEKA beziehen.

Auch die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen kann den Zusammenschlusstatbestand i. S. d. § 37 Abs. 1 GWB erfüllen, sodass die Zusammenschlusskontrolle durch das Bundeskartellamt ausgelöst werden kann. Das Kartellamt geht vorliegend davon aus, dass EDEKA hierdurch erheblichen wettbewerblichen Einfluss auf Budni erlangt, auch wenn der Absatz durch Budni weiterhin vollkommen eigenständig bleibt.

Nach Ansicht des Kartellamts ist jedoch weder eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf der Beschaffungsseite noch auf der Absatzseite zu befürchten. Auf der Beschaffungsseite hätten EDEKA und Budni im Bereich der Drogeriewaren bundesweit einen gemeinsamen Marktanteil von weniger als 15%, sodass sie nach Ansicht des Kartellamts über keine wettbewerblich problematische Nachfragemacht verfügten.

Auf der Absatzseite nimmt das Kartellamt nur ein abgestuftes Wettbewerbsverhältnis zwischen Budni und EDEKA an und geht davon aus, dass Budnis engste Wettbewerber andere Drogeriehändler sind. Einerseits seien Lebensmitteleinzelhändler, also insbesondere die großen Supermarktketten, zwar grundsätzlich Wettbewerber auf dem Markt für Non-Food-Produkte. Andererseits verfügten sie in diesem Bereich nur über eine geringere Sortimentsbreite und -tiefe und seien somit nur entferntere Wettbewerber der Drogeriefachketten. In der Folge richtete das Kartellamt das Hauptaugenmerk der Prüfung auf das Wettbewerbsverhältnis zu den anderen Drogeriefachketten.

Bemerkenswert ist, dass das Bundeskartellamt sogar von einer Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen zwischen den Drogeriefachketten i. S. d. § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GWB durch den Zusammenschluss ausgeht. In der Regel führen Zusammenschlüsse wegen der Addition von Marktanteilen und der Verminderung der Zahl der Wettbewerber eher zu einer Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse. Hintergrund ist, dass EDEKA keine großen Marktanteile im Drogeriebereich hat, während Budni nach Einschätzung des Kartellamtes strukturelle Nachteile gegenüber seinen bundesweit agierenden Konkurrenten Rossmann und dm hat, die es alleine nicht ausgleichen könne. Die Zusammenarbeit mit EDEKA im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens verschaffe Budni hingegen eine bessere Verhandlungsposition mit den Herstellern. Budni ist auf die Region Hamburg beschränkt, sei aber auch dort nicht als marktbeherrschend anzusehen. Das Kartellamt geht zudem davon aus, dass eine gegenseitige Rücksichtnahme von EDEKA und Budni aufgrund der Kooperation unwahrscheinlich ist, da ihre jeweiligen Hauptkonkurrenten jeweils andere seien.

Die vorliegende Entscheidung zeigt mit der Annahme eines abgestuften Wettbewerbsverhältnisses und einer Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen gerade durch den Zusammenschluss einige Besonderheiten auf. Zudem ist sie ein Beispiel dafür, dass ein Zusammenschluss im Einzelfall durchaus auch auf Wohlwollen des Kartellamtes treffen kann, wenn der Wettbewerb dadurch gestärkt wird.

Weitere Artikel zum Thema