Bundesländern droht Digitalisierungsrückschritt bei Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren

Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ist ein wesentliches Element für das Gelingen der Energiewende in Deutschland. Eine entscheidende Stellschraube für diese Beschleunigung wird zu Recht in der Digitalisierung behördlicher Verfahren gesehen.

Nun droht nicht wenigen Bundesländern hinsichtlich der Digitalisierung ihrer Planungs- und Genehmigungsverfahren ein Rückfall in analoge Zeiten. Dieser Beitrag beleuchtet den drohenden Digitalisierungsrückschritt und zeigt auf, wie dieser noch verhindert werden kann.

Um welche Digitalisierungsmaßnahmen geht es?

Zum Zeitpunkt seiner Einführung galt es als vorübergehende und notwendige Maßnahme während der COVID-19-Pandemie: Das sog. Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie, auch Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG),genannt. Hauptziel des Gesetzes war es einen ordnungsgemäßen Ablauf von Verwaltungsverfahren trotz pandemiebedingter Einschränkungen (Kontaktverbote, Lockdowns etc.) durch die Einführung digitaler Verfahrenselemente zu gewährleisten.

Doch nach seiner Einführung bewährten sich insbesondere die verschiedenen Digitalisierungsmaßnahmen zur Modernisierung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren derart in der Praxis, weshalb schließlich sogar das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) angepasst wurde, um die eingeführten Digitalisierungsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten. Dies betraf etwa

  • die Pflicht zur ortsüblichen Bekanntmachung von Vorhaben im Internet statt einer analogen Bekanntmachungsweise in Papierform (§ 27a VwVfG) oder
  • die Möglichkeit zur Online-Beteiligung von Betroffenen statt der Durchführung eines Erörterungstermins in Präsenz (§ 27c VwVfG).

Die überführten Maßnahmen stehen damit im Bundesrecht zur Verfügung.

Wieso droht dann trotzdem ein Digitalisierungsrückschritt?

Es ist Ausdruck der föderalen Strukturen der Bundesrepublik, dass grundsätzlich Bundesbehörden Bundesrecht und Landesbehörden Landesrecht vollziehen. Daher stehen im Bundesrecht geregelte Instrumente (z.B. die sog. Online-Konsultation) nicht automatisch allen Landesbehörden zur Verfügung.

Während der Bundesgesetzgeber seine Hausaufgaben machte, kann dies von einigen Landesgesetzgebern nicht behauptet werden. In verschiedenen Bundesländern – so etwa in Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Bayern – wurden die ursprünglich im PlanSiG verankerten Beschleunigungs- und Digitalisierungsmaßnahmen in den jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetzen trotz gegenläufiger Willensbekundungen (dazu der Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern v. 06.11.2023) bislang nicht umgesetzt.

Da das PlanSiG nun zum 31.12.2024 ausläuft und das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes nicht automatisch für Landesbehörden gilt, droht insoweit ein Digitalisierungsrückschritt.

Wie kann ein solcher Rückschritt noch abgewendet werden?

Zunächst die gute Nachricht: Kein Handlungsbedarf besteht für Bundesländer, die das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes seit jeher für entsprechend anwendbar erklären. In diesen Ländern – dies gilt etwa für Sachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg – können die Landesbehörden auch von den ursprünglich durch das PlanSiG eingeführten und inzwischen dauerhaft im VwVfG des Bundes verankerten Digitalisierungsmaßnahmen Gebrauch machen.

Dagegen sind diejenigen Länder, die bislang untätig geblieben sind, dazu aufgerufen, zügig ihre Verwaltungsverfahrensgesetze zu aktualisieren. Andernfalls droht den dortigen Landesbehörden ein Verlust von bereits eingeübten und für tauglich befundenen Digitalisierungsmaßnahmen.

In Zeiten, in denen eine zügige und fortschreitende Digitalisierung der Verwaltung geboten ist, wäre dies ein – sicherlich nicht gewollter – Schritt in die falsche Richtung.