Bundesregierung muss Klima-Schutzprogramm nachbessern

12. Februar 2026
Sebastian Gajek LL.M.
Kümmerlein –

Wenngleich die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2026 (Az.: 7 C 6.24) noch nicht veröffentlicht sind, dürfte klar sein, dass die Entscheidung keine unerhebliche Wirkung auf die Klimaschutzpolitik der aktuellen und aller künftigen Bundesregierungen haben dürfte. Zwei Kernbotschaften senden die Leipziger Richterinnen und Richter des 7. Senats in die Bundesrepublik:

Watchdog – jetzt auch mit Zähnen


Erstens, anerkannte Umweltvereinigungen können aufgestellte Klimaschutzprogramme der Bundesregierung zum Gegenstand einer Umweltverbandsklage machen. Die Klimaschutzprogramme können insoweit einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden, um zu eruieren, ob die darin enthaltenen Maßnahmen, genügen, um die gesetzlich normierten Klimaschutzziele Deutschlands zu erreichen. So hatte bereits die Vorinstanz, das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 16.05.2024, Az.: 11 A 22.21) geurteilt, sodass die hiesige Entscheidung nicht völlig überraschend kommt, die Bedeutung der Entscheidung ist gleichwohl hoch, weil sie die Klimaschutzplanung des Bundes-Klimaschutzgesetzes in den Bereich der Justiziabilität holt.

Klimaschutzprogramm offenbart Lücke


Zweitens, das vorliegende Klimaschutzprogramm 2023 reicht nicht aus, um die aktuellen nationalen Klimaschutzziele (minus 65 % bis 2030 im Vergleich zu 1990) zu erreichen. Die Bundesregierung muss hier zeitnah nachbessern. Welche Maßnahmen sie ergreift, bleibt jedoch ihr überlassen.

Kümmerlein –

„Das Urteil macht klar: Klimaschutzprogramme sind künftig nicht nur Politik, sondern auch justiziabel – und das aktuelle reicht nicht aus.“

Nach der Klage ist vor der Klage?


Mit dem Rücken zur Wand steht die Bundesregierung durch die Entscheidung (noch) nicht. Denn zur Wahrheit gehört auch: Während die Lücke zur Erreichung der Klimaziele im Zeitpunkt der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, deren Rechtmäßigkeit das Bundesverwaltungsgericht nun überprüfte, noch ca. 200 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent betrug, ist diese inzwischen auf etwa 25 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent geschrumpft (siehe dazu die Pressemitteilung des BMUKN vom 29.01.2026). Nicht wenig, aber auch keine unmöglich zu stemmende Aufgabe. Zumal die Bundesregierung aufgrund der aktuellen Rechtslage ohnehin verpflichtet war, bis zum 26.03.2026 ihr eigenes, neues Klimaschutzprogramm aufzustellen. Ggf. ist die Entscheidung damit auch ein Weckruf zur richtigen Zeit, um notwendige Schritte einzuleiten.


Gänzliche Untätigkeit kann man zudem weder der Regierung noch dem Gesetzgeber in der jüngeren Vergangenheit vorwerfen. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen (Geothermie-Beschleunigungsgesetz) und dem Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz) sind Novellierungen gelungen, die bei stringenter Umsetzung verschiedentlich Grund zur Hoffnung geben könnten, auch im Bereich der Vermeidung von CO2-Emissionen (zu den wichtigsten Änderungen im KSpTG berichtete bereits mein Kollege, Dr. Michael Neupert). So sind durch den Aufbau einer CO2-Infrastruktur und der konsequenten Anwendung von CCUS-Technologie, je nach Szenario, Einsparungen bis 2045 zwischen 34 bis 73 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr möglich. Das mag kurzfristig nur bedingt helfen, gute Gesetzgebung schafft jedoch mittel- und langfristig Handlungsoptionen.