Bundestag beschließt Fracking-Gesetz

Der Deutsche Bundestag hat am heutigen Tag das sog. „Fracking-Gesetz“ beschlossen

Wesentlicher Inhalt ist, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck (sog. Fracking) zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein nicht erteilt werden kann. Insoweit wird Fracking verboten. Ausnahmen von dem Verbot können für vier Erprobungsmaßnahmen zur wissenschaftlichen Erforschung erteilt werden. Die Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung. Verboten wird zudem das Aufbrechen von Gestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und auch Erdwärme in wasserwirtschaftlich besonders geschützten bzw. nach Auffassung des Gesetzgebers schutzwürdigen Bereichen. Das Verbot kann durch Landesrecht auf Bereiche, in denen untertägiger Bergbau betrieben wird oder betrieben wurde, erweitert werden.

Ein großer Wurf ist dem Gesetzgeber mit dem jetzt verabschiedeten Gesetz nicht gelungen. Denn das Gesetz regelt nicht, sondern verhindert.

Die Nutzung einer Technologie zur Erschließung von Rohstoffen wird auf Grundlage von Sorgen verboten, die in wissenschaftlichen Studien keine Grundlage finden. Die Bundesanstalten für Geowissenschaften und Rohstoffe kommt in ihrem Bericht zu Potentialen und Umweltaspekten für Schiefergas und Schieferöl aus Januar 2016 zu dem Ergebnis, dass der Einsatz der Fracking-Technologie aus geowissenschaftlicher Sicht kontrolliert und umweltverträglich erfolgen kann, vorausgesetzt es liegen detaillierte standortbezogene Untersuchungen über den geologischen Untergrund vor und die gesetzlichen Regelungen sowie die erforderlichen technischen Standards werden eingehalten.

Die Bundesregierung hatte einem Fracking-Verbot in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats aus Mai 2015 noch widersprochen und darauf hingewiesen, dass weiterer Forschungsbedarf besteht, es jedoch nicht Ziel der Bundesregierung ist, eine noch nicht ausreichend erforschte Technologie für immer zu verbieten. Das soeben beschlossene Gesetz kommt diesem Verbot jedoch sehr nah. Ob ein derartiges gesetzliches Verbot mit Blick auf die Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit aus Art 14 u. 12 GG verfassungskonform ist, ist äußerst fraglich.

Autorin

  • Öffentliches Wirtschaftsrecht
  • Umwelt- und Planungsrecht