Cloud-Switching: Neue Rechte und Pflichten durch den Data Act
Der Data Act bzw. das Datengesetz ist Teil der Europäischen Datenstrategie. Mit dem Data Act wird häufig die Regulierung von vernetzten Geräten assoziiert. Hierzu zählen alle Gegenstände von Kühlschränken bis hin zu Autos, die über eine Internetverbindung Daten austauschen können.
Mindestens genauso interessant und wahrscheinlich folgenschwerer sind die Regelungen in Kapitel VI Data Act, die sich mit dem Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten befassen: Dem Cloud-Switching.
Der europäische Gesetzgeber möchte den Wechsel zwischen Cloud-Anbietern für Kunden möglichst effektiv und sicher gestalten. Hindernisse, die einen Wechsel unattraktiv oder unnötig aufwendig machen, müssen beseitigt werden. Hierzu zählt beispielsweise jegliche Behinderung bei der Kündigung des Altvertrags nach vollzogenem Wechsel oder der Übertragung von Daten zu einem neuen Anbieter.
Neue Verhandlungsmöglichkeiten für Cloud-Nutzer?
Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet Art. 25 Data Act den Cloud-Anbieter, dem Kunden einen schriftlichen Vertrag bereitzustellen, der genau geregelten Mindestanforderungen genügen muss. Teil dieser Mindestanforderungen sind unter anderem:
- Ein Übergangszeitraum von 30 Tagen für den Anbieterwechsel.
Währenddessen muss der bisherige Anbieter seinen Dienst weiter anbieten und den Wechsel unterstützen. - Eine Frist zum Datenabruf (Abruffrist) von weiteren 30 Tagen, nachdem die Übergangsfrist schon verstrichen ist.
- Die Verpflichtung des bisherigen Anbieters alle Kundendaten nach Ablauf der Abruffrist zu löschen.
Die Rechtsnatur von Art. 25 Abs. 2 Data Act ist noch nicht geklärt. Das wirkt sich auf die Rechtsfolgen bei Verstößen und die Durchsetzung der Mindestanforderungen aus. Für eine vollständige Nichtigkeit des Vertrags gibt es im Data Act keine Anhaltspunkte. Die teilweise Nichtigkeit von Klauseln, die dem Data Act widersprechen, ist hingegen naheliegend. Wie der Kunde die Mindestanforderungen gegenüber dem Anbieter durchsetzen kann, ist damit gleichwohl noch nicht geklärt. Hier sind mehrere Möglichkeiten denkbar: Zunächst könnte der Kunde einen Anspruch gegen den Cloud-Dienstleister auf eine entsprechende vertragliche Gestaltung haben. Andererseits könnte sich der Kunde bei mangelnder vertraglicher Umsetzung direkt auf Art.25 Abs. 2 Data Act berufen. Dieser Gedanke würde dem europäischen Effizienzgedanken entsprechen, ist aber nicht ohne Weiteres mit dem Wortlaut vereinbar. Letztlich könnte der Kunde Schadenersatzansprüche gegen den Cloud-Anbieter wegen Verletzung einer Nebenpflicht geltend machen, sollte dieser kein entsprechendes Vertragsangebot vorlegen. Unabhängig davon bestehen wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Mitbewerber, da Art. 25 Data Act jedenfalls eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG ist. Die Diskussion in der juristischen Literatur diesbezüglich steckt noch in den Kinderschuhen, birgt aber ohne Zweifel reichlich Potenzial. Nichtdestotrotz stärkt Art. 25 Data Act die Verhandlungsposition des Kunden.
„Der Data Act macht den Wechsel zwischen Cloud-Anbietern zu einem durchsetzbaren Kundenrecht und stärkt damit die Verhandlungsposition der Nutzer erheblich.“
Kündigungsmöglichkeiten
Besondere Beachtung verdient auch die „Kündigungsmöglichkeit“, die dem Kunden in Cloud-Verträgen eingeräumt werden muss.
Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine Kündigung nach deutschem Verständnis. Den-noch wird dem Kunden die flexible Vertragsbeendigung ermöglicht. Die maximale „Kündigungsfrist“ beträgt zwei Monate. Anders als der Wortlaut der deutschen Sprachfassung vermuten lässt, wird der Vertrag nicht nach zwei Monaten beendet. Stattdessen handelt es sich um eine Mitteilungsmöglichkeit. Der Kunde teilt dem Anbieter seinen Wechselwunsch mit. Nach dieser Mitteilung hat der Anbieter maximal zwei Monate Zeit, um den Wechselprozess einzuleiten.
Der Kunde kann somit jederzeit durch bloße Mitteilung den Wechsel anstoßen.
Kostenloser Wechsel?
Unmittelbar im Anschluss stellt sich die Frage nach den Kosten eines solchen Wechsels. Hier müssen sowohl Wechselentgelte als auch mögliche Vertragsstrafen berücksichtigt werden.
Wechselentgelte sind Kosten, die dem Anbieter durch den Wechselprozess entstehen. Diese Kosten können nur noch bis zum 12. Januar 2027 vom Kunden verlangt werden. Danach ist der Wechsel an sich für den Kunden kostenfrei.
Anders verhält es sich mit möglicherweise vereinbarten Vertragsstrafen. Beendet der Kunde einen Vertrag mit fester Laufzeit frühzeitig, indem er seine Rechte aus dem Data Act ausübt, können Vertragsstrafen anfallen. Hierzu muss allerdings eine entsprechende Vertragsstrafe vereinbart worden sein. Ob Kosten anfallen und in welcher Höhe, muss daher im Einzelfall geprüft werden.
Ab wann gilt Kapitel VI Data Act?
Der Data Act gilt seit dem 12. September 2025. Anders als für andere Kapitel wird für Kapitel VI nicht festgehalten, dass die Vorschriften nur für neue Verträge gelten. Wegen dieses Umkehrschlusses sind insbesondere die Mindestanforderungen aus Art. 25 Data Act auch auf schon bestehende Verträge anwendbar. Für Cloud-Anbieter stellt sich daher die Frage, ob Teile ihrer Verträge durch den Data Act unwirksam werden. Für Kunden stellt sich hingegen die Frage, wie sie ihre Ansprüche zeitnah und sicher in bestehende Verträge einfügen oder sogar schon ausüben können.
