Comitas non nocet – Höflichkeit schadet nicht

Nach dem alten lateinischen Rechtssatz falsa demonstratio non nocet schadet eine Falschbezeichnung nicht, da das tatsächlich Gemeinte maßgeblich ist. In Anlehnung an diesen Rechtssatz könnte man aus der aktuellen Entscheidung des BGH vom 13. Juli 2016 (VIII ZR 49/15) ableiten, dass auch Höflichkeit nicht schadet – comitas non nocet. Was war geschehen: Ein Kunde hatte bei einem Küchenstudio eine hochwertige Küche bestellt, die sich nach Einbau als völlig unbrauchbar und mangelhaft herausstellte. Wie üblich gab es dann längere Diskussionen, ein Hin- und Her und als vorletzten Akt schrieb der Käufer an den Verkäufer: „Ich bitte – sicherlich verständlich – schon jetzt um eine schnelle Behebung der Mängel, damit ich die Küche in ihrer geplanten einwandfreien Funktionsweise auch vollständig in Betrieb nehmen kann“. Es tat sich (natürlich) nichts und ca. 6 Wochen später erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag und verlangte klageweise Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Küche.

Das Küchenstudio argumentierte, das Schreiben wäre weder ein ausdrückliches, ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen gewesen, da es wegen der Formulierung nicht als ernsthaftig hätte verstanden werden können, noch sei eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden. Bis in die Berufungsinstanz hinein bekam das Küchenstudio Recht. Der BGH sah das unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung aber anders:

Der BGH stellte klar, dass es für die Beachtlichkeit eines Nacherfüllungsverlangens, das einem Rücktritt zwingend vorausgehen muss, nicht darauf ankomme, dass ein bestimmter Zeitraum oder ein Endtermin für die Nacherfüllung vorgegeben wird. Es muss nur klar werden, dass der Berechtigte eine sofortige oder umgehende Leistung verlangt und er für die Nacherfüllung eben keinen unbegrenzten Zeitraum zur Verfügung stellen will. Zum anderen stellte der BGH klar, dass die Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens nicht durch höfliche oder freundliche Formulierungen relativiert oder ausgeschlossen wird.

Auch mit Höflichkeit kommt man also weiter

Hätte der BGH dagegen die Rechtsprechung der Vorinstanz (OLG München) bestätigt, wären wohl nur ein unfreundliches und im Imperativ formuliertes Nacherfüllungsverlangen wirksam. Dem allgemeinen Umgang miteinander wäre das sicherlich nicht zuträglich. Insoweit ist die Entscheidung des BGH völlig zutreffend und richtig. Nur weil man sich rechtlich streitet, muss man nicht zwingend die gute Erziehung außer Acht lassen.

Man kann also festhalten, dass Höflichkeit einem bei der Durchsetzung der rechtlichen Interessen nicht im Wege steht… und vielleicht erreicht man damit manchmal sogar mehr.

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