Corona: Die 5 wichtigsten Thesen zu virtuellen Corona-Hauptversammlungen

Das COVID-19-Gesetz macht möglich, was bisher als undenkbar galt: Virtuelle Hauptversammlungen ohne Satzungsgrundlage unter Einschränkung bisher als „heilig“ geltender Aktionärsrechte. Rechtlos sind die Aktionäre aber natürlich dennoch nicht: 

1. Anwesenheit

Bei der Hauptversammlung anwesend sein müssen der Versammlungsleiter (üblicherweise der Vorsitzender des Aufsichtsrates) und – bei börsennotierten Gesellschaften oder bei Beschlüssen, die einer ¾-Mehrheit der abgebenenen Stimmen erfordern – ein Notar. Vorstand und weitere Aufsichtsratsmitglieder sollen auf Grundlage des AktG zwar teilnehmen, zur Anfechtung von Beschlüssen berechtigt die Nichtteilnahme aber nicht. Nicht anwesend sind die Aktionäre.

2. Bild- und Tonübertragung einschließlich Frage- und Widerspruchsrecht

Die gesamte Versammlung muss mit Bild und Ton übertragen werden und die elektronische Stimmrechtsausübung sowie das Frage- und Widespruchsrecht müssen sichergestellt sein. Anders als bisher muss aber die virtuelle Hauptverstammlung nicht mehr in der Satzung der Aktiengesellschaft zugelassen sein.

3. Entscheidung durch Vorstand und Aufsichtsrat

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheidet der Vorstand der Gesellschaft über die Durchführung einer virtuellen Hauptverstammlung.

4. Ausübung des Widerspruchsrechts

Der Vorstand der Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die Aktionäre die ihnen zustehenden Rechte ausüben können. Für das in § 245 Nr. 1 AktG geregelte Widerspruchsrecht gilt, dass der Widerspruch elektronisch bis zum Ender der Hauptversammlung durch den Aktionär geltend gemacht werden muss und dann durch den Notar im Protokoll vermerkt bzw. diesem beigefügt wird.

5. Einzelheiten unklar

Die Corona-Konsequenzen sind historisch wohl einmalig. Das COVID-19-G wurde denknotwenig mit der heißen Nadel gestrickt, um mitten in der Hauptversammlungs-Saison wirksam die notwendigen Beschlüsse fassen zu lassen. Einzelheiten sind unklar und es darf davon ausgegangen werden, dass (Berufs-)Kläger versuchen werden, diese Lücken in ihrem Sinne zu nutzen. Deshalb ist es erforderlich, die Hauptversammlung mit noch größerer Sorgfalt als ohnehin schon üblich vorzubereiten und durchzuführen.

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