Corona: Entschädigung bei Ausfall der Kinderbetreuung

Als Reaktion auf die derzeit bundesweite Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen hat der Deutsche Bundestag in seinem Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auch einen Entschädigungsanspruch für Eltern vorgesehen, wenn die Eltern durch einen Ausfall der Kinderbetreuung einen Verdienstausfall erleiden.

Berechtigter Personenkreis

Von der Entschädigungsregelung können erwerbstätige Sorgeberechtigte profitieren, deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder deren Kinder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Da der Entschädigungsanspruch an einen Verdienstausfall anknüpft, können nur Selbstständige, Freiberufler oder angestellte Arbeitnehmer eine solche Entschädigung verlangen.

Der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung insgesamt von ca. 1,36 Millionen betroffenen Beschäftigten aus.

Keine anderweitige zumutbare Unterbringungsmöglichkeit

Der Entschädigungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die Eltern keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen können. Eine Unterbringung der Kinder während der Corona-Pandemie bei ihren Großeltern stellt allerdings aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der älteren Risikogruppe wohl keine zumutbare Alternative dar.

Kein Entschädigungsanspruch bei Kurzarbeitergeld oder Überstundenabbau

Die Entschädigung soll nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht an Erwerbstätige gezahlt werden, die Kurzarbeitergeld bekommen, da diesen kein Verdienstausfall entsteht. Weiterhin soll die Entschädigung ausscheiden, wenn die Erwerbstätigen die Möglichkeit haben, der Tätigkeit bezahlt fernzubleiben, beispielsweise, wenn ein Abbau von Zeitguthaben möglich ist. Es ist derzeit jedoch nicht ersichtlich, dass die Arbeitnehmer vorrangig ihren Jahresurlaub nehmen müssen.

Begrenzung der Höhe des Entschädigungsanspruchs

Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach gemäß § 56 Abs. 2 S. 4 IfSG n.F. auf 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, höchstens jedoch auf EUR 2.016 beschränkt.

Auszahlung über den Arbeitgeber

Während Selbstständige und Freiberufler den Entschädigungsanspruch selbst gegenüber dem jeweils zuständigen Landschaftsverband geltend machen müssen, wird der Entschädigungsanspruch von Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen über den Arbeitgeber ausgezahlt, § 56 Abs. 5 IfSG.

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann sodann innerhalb einer Frist von drei Monaten die Erstattung der ausgezahlten Beträge bei dem zuständigen Landschaftsverband beantragen, § 56 Abs. 11 IfSG. In Nordrhein-Westfalen sind für die Entschädigungs- und Erstattungsansprüche die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.

Entschädigungsansprüche von Selbstständigen und Arbeitnehmern ohne Kinder

Selbständige und Arbeitnehmer ohne Kinder können unter gewissen Voraussetzungen ebenso Entschädigungsansprüche für Verdienstausfälle geltend machen, wenn sie selbst von behördlichen Maßnahmen betroffen sind. Diese Möglichkeit haben wir in einem eigenen Blogbeitrag zu Beginn der Woche vorgestellt.

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