Corona: Umwandlungsfrist

Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen dürfen gemäß §§ 17 Abs. 2 Satz 4, 125 Satz 1, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn der Stichtag der zugrunde gelegten Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsbilanz nicht länger als acht Monate zurückliegt. Absolute Deadline für die Einreichung einer solchen Umwandlungsmaßnahme zum Handelsregister war daherfür Unternehmen mit Geschäftsjahresende/Bilanzstichtag 31.12. der 31. August des Jahres. Verfügte eine der beteiligten Rechtsträger über einen Betriebsrat, musste diesem gemäß § 5 Abs. 3,126 Abs. 3 UmwG der Umwandlungsvertrag oder sein Entwurf spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung zugeleitet werden. Das Datum, bis zu dem alle erforderlichen Dokumente für die Strukturmaßnahme fertig sein mussten, verschob sich damit in Fällen mit Betriebsratsbeteiligung praktisch auf Mitte Juli.

Diese Fristen waren schon in „normalen“ Zeiten manchmal schwer einzuhalten. Der Gesetzgeber hat jetzt in Art. 2, § 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Bundesgesetzblatt I, S. 569 ff.) eine Erleichterung geschaffen. Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes genügt es für die Zulässigkeit der Eintragung jetzt, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Die Verlängerung der Umwandlungsfrist ist nur auf Anmeldungen anzuwenden, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.

Die Entscheidung des Gesetzgebers ist sehr zu begrüßen. Sie ist praxisnah und ermöglicht es den Unternehmen, unter den erschwerten Bedingungen des Corona-Virus notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen auch dann noch durchzuführen, wenn die bisherige Acht-Monats-Frist nicht zu halten ist.

Allerdings stellt die Verlängerung der Umwandlungsfrist die beteiligten Unternehmen vor die Herausforderung, die „Als-Ob-Rechnungslegung“ für den übernehmenden Rechtsträger nicht nur acht, sondern 12 Monate aufrechtzuerhalten. Für das Rechnungswesen der Unternehmen ist es nicht einfach, über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr im Zahlenwerk die Situation so abzubilden, als ob das Vermögen des übertragenden wirtschaftlich bereits auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre.

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