Corporate Litigation – oder besser: Der Streit unter Gesellschaftern vor Gericht

Jahrelang ging es gut – mal mehr, mal weniger – aber es ging irgendwie. Nun aber ist Schluss und die jahrelang aufgestauten Konflikte brechen sich ihre Bahn: Die Entnahmen seien im Verhältnis zu dem, was der andere leistet, immer schon viel zu hoch gewesen und ja, die der Ehefrau des anderen Gesellschafters zukommende Miete für die Betriebsimmobilie ebenfalls. Und dass der „Andere“ jetzt auch noch seinen – natürlich völlig ungeeigneten – Sohn mit in das Unternehmen bringen will: Völlig unglaublich! Und zu guter Letzt:  Jetzt hat der Mitgesellschafter auch noch einen Anwalt eingeschaltet und die Beschlüsse der letzten Gesellschafterversammlung in der GmbH angefochten.

So oder ähnlich beginnt häufig meine Beratung. Zwar wäre es wünschenswert, derartige Konflikte früh und einvernehmlich zu erledigen. Das gelingt aber erfahrungsgemäß selten: Beteiligt sind häufig starke (Unternehmer-)Persönlichkeiten. Sie waren häufig über Jahrzehnte erfolgreich, gerade weil Sie auch im „Sturm an Deck“ bleiben. Kompromisse im Wege des gegenseitigen Nachgebens gelingen zu Beginn derartiger Mandate leider nur vereinzelt – am Ende hingegen fast immer.

Damit aber die Gegenseite kompromissbereit wird, tut man gut daran, sie durch eine Vielzahl von Maßnahmen „sturmreif“ zu schießen: Gesellschafterversammlungen mit Anträgen auf Abberufung als Geschäftsführer, möglicherweise die Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigem Grund, die Aufforderung an die Gegenseite aus Treuepflicht für bestimmte, selbst geforderte Anträge zu stellen, dass „Anschießen“ des im Lager der Gegenseite stehenden Geschäftsführers z.B. durch Auskunftsverlangen. Die Klaviatur des Gesellschaftsrechts ist umfangreich!

Dabei wird man sich dann auch häufiger mit der Gegenseite vor Gericht treffen. Das ist durchaus aufwändig, kann aber in aller Regel nicht vermieden werden. Beruhigend ist aber, dass jedenfalls Auseinandersetzungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters häufig nur in erster Instanz verhandelt werden, also ohne dass sich eine zweite Instanz (OLG) oder aber dritte Instanz (BGH) anschließen würde. Denn keiner der Beteiligten möchte das Risiko in Kauf nehmen, dass in mehreren Jahren nachträglich festgestellt wird, dass Herr X anders als angenommen doch in den vergangenen Jahren Gesellschafter war, weil der Ausschließungsbeschluss nichtig war. Jedenfalls bei derart ultimativen Rechtsfragen, spielt deswegen die Zeit für den Kompromiss. Geschlossen wird er dann häufig nach einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, im Rahmen derer der (kluge) vorsitzende Richter beiden Seiten die Risiken eines Unterliegens vor Augen geführt hat.