Crashkurs Arbeitsrecht: Nichtraucherschutz im Betrieb

Der Nichtraucherschutz erfreut sich derzeit großer Beliebtheit in Politik und Medien. Da fragt man sich direkt, wie es eigentlich mit dem Nichtraucherschutz im Betrieb aussieht. Hier die Antworten zu den spannendsten Fragen:

Was sagt das betriebliche Nichtraucherschutzgesetz?

Nichts. Denn das eine (betriebliche) Nichtraucherschutzgesetz gibt es nicht. Der betriebliche Nichtraucherschutz wird durch eine Vielzahl verschiedener Regelungen verwirklicht. Wichtigste Vorschrift ist § 5 Arbeitsstättenverordnung: Hiernach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit in der Atemluft am Arbeitsplatz Tabakrauchemissionen weder nachweisbar noch wahrnehmbar sind. Geschuldet ist eine rauchfreie Atemluft am Arbeitsplatz. Hinsichtlich der Maßnahmen ist der Arbeitgeber frei, solange er die Interessen der Nichtraucher auf Schutz vor Tabakrauch mit denen der Raucher auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit in angemessener Weise abwägt. Bis hin zu einem Rauchverbot ist deshalb alles möglich, wobei ein solches als strengste Maßnahme ultima-ratio bleiben sollte und nur in Ausnahmefällen angemessen sein dürfte.

Arbeitgeber, die gefährliche Betriebe führen, müssen zudem beachten, dass Zigaretten und Feuerzeuge Zündquellen darstellen, die in Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr nach §§ 7, 11 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung zu verbieten sind.

Der Nichtraucherschutz durch das Nichtraucherschutzgesetz NRW gilt (lediglich) für bestimmte öffentliche Einrichtungen. Einzelheiten dort.

Hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Verhängung eines Rauchverbots?

Nein.

Was kann der Arbeitnehmer denn dann verlangen?

Die nichtrauchenden Arbeitnehmer haben gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz (BAG, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 347/15), "mehr" nicht. In der Entscheidung, wie er diesen Anspruch erfüllt, ist der Arbeitgeber frei. Die Durchsetzung der Maßnahme erfolgt mittels Direktionsrecht.

Muss der Arbeitgeber Raucherräume oder -zonen einrichten?

Der Arbeitgeber ist in der Ausgestaltung weitgehend frei, solange die Maßnahme nicht schikanös oder unzumutbar ist (LAG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2000 - 2 Sa 1000/99). Eine Verpflichtung zur Einrichtung von Raucherräumen besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber darf die Raucher sogar "vor die Tür setzen" (BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 1 AZR 499/98), solange er dabei die Persönlichkeitsrechte der Raucher ausreichend berücksichtigt.

Jedoch sollte der Arbeitgeber seinen Rauchern entgegenkommen, um den Betriebsfrieden zu wahren. Eine für beide "Lager" befriedigende Lösung wird sich oftmals finden.

Inwiefern muss der Betriebsrat beteiligt werden?

Durch Maßnahmen zum Nichtraucherschutz sind in der Regel die Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz) und § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Fragen des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb) betroffen. Die Betriebsparteien können den Nichtraucherschutz durch Betriebsvereinbarung regeln. Von der Rechtsprechung wird ihnen ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt (BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 1 AZR 499/98). Nur dort, wo zwingende gesetzliche Regelungen bestehen, müssen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden. Dies gilt z.B. für brandgefährdete Bereiche im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

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