Dann lege ich eben nieder!

Geraten GmbH in finanzielle Nöte, ist die Reaktion vieler Geschäftsführer häufig: Dann lege ich eben nieder! Dann entgehe ich der Haftung und muss auch keinen Insolvenzantrag stellen.

Die Möglichkeit der Niederlegung steht einem Geschäftsführer grundsätzlich offen und die Niederlegung ist in aller Regel auch wirksam. Wieso? Aus Gründen der Rechtssicherheit. Ansonsten käme es oftmals zu langandauernder Ungewissheit, wer die Gesellschaft eigentlich vertritt.

Problematisch ist allerdings, wenn die Amtsniederlegung zur Unzeit erfolgt. Aber was bedeutet Unzeit? Diese wird z.B. bejaht, bei

  • einem zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenzreife oder sonstigen wirtschaftlichen Krise der GmbH
  • der drohenden Handlungsunfähigkeit/Führungslosigkeit der Gesellschaft.

Im Konflikt stehen das Interesse des Geschäftsführers, sich von seiner Organstellung zu befreien und dem Interesse des Rechtsverkehrs an der Handlungsfähigkeit der GmbH. Da jedoch die Gesellschafter (grundsätzlich und manchmal auch nur in der Theorie) jederzeit einen neuen Geschäftsführer bestellen können, ist die Niederlegung in aller Regel wirksam. Die Niederlegung ist allerdings im Grundsatz unwirksam, wenn der alleinige Geschäftsführer einer GmbH, deren einziger Gesellschafter er zugleich ist, niederlegt, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.

Für den Geschäftsführer ist allerdings die Niederlegung zur Unzeit nicht risikolos. Wenngleich die Organstellung und die damit verbundene Haftung aufgrund der Organstellung endet, macht sich der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft in diesen Fällen allerdings schadenersatzpflichtig. ER hat also nichts gewonnen. Eine Haftung kann sich z.B. insbesondere auch aus dem Dienstvertrag ergeben.

Geschäftsführer sollten also genau überlegen, ob und wann sie die Niederlegung erklären. Ist diese z.B. sofort wirksam, können sie ihr Ausscheiden auch nicht mehr zum Handelsregister anmelden. Dann kommt gegenüber Gläubigern weiterhin eine Haftung in Betracht.

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