Gleich vier neue Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz („ProdSV“) zur Umsetzung entsprechend aktualisierter europäischer Richtlinien sind am 20.04.2016 in Kraft getreten:
Die 1. ProdSV bezieht sich wie die umzusetzende Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU auf elektrische Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen. Viele elektrische Geräte für den Hausgebrauch fallen hierunter. Die Druckbehälterrichtlinie 2014/29/EU gilt ebenso wie die 6. ProdSV für einfache Druckbehälter (z.B. in Bremsanlagen von Fahrzeugen). Die 11. ProdSV gilt wie die zugrunde liegende sog. ATEX-Richtlinie 2014/34/EU für Explosionsschutzprodukte. Der Umsetzung der Richtlinie 2014/33/EU über Aufzüge dient die 12. ProdSV.
Während somit ganz unterschiedliche Produkte betroffen sind, wurde der Aufbau aller Vorschriften den Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG angepasst (sog. Alignment of Product Legislation), wie auch schon für andere Produktfelder praktiziert.
Hieraus folgt für alle Vorschriften die Neueinführung einer Reihe von verbindlichen Verpflichtungen für unterschiedliche Wirtschaftsakteure (insb. Hersteller, Einführer und Händler).
Hersteller
Die gemessen am Aufwand größte Pflicht haben die Hersteller zu erfüllen. Ihnen wird im Rahmen des Verfahrens zur Bewertung der Konformität ihrer Produkte mit den europäischen Sicherheitsvorschriften auch eine sog. Risikoanalyse und -bewertung abverlangt.
Schon während des Konstruktionsprozesses haben die Hersteller alle Gefahren zu identifizieren, die potentiell von ihren Produkten ausgehen können - bei vorgesehener Nutzung ebenso wie bei vorhersehbarem Fehlgebrauch. Dann müssen sie die sich hieraus ergebenden Risiken (Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Schäden) analysieren und bewerten. Hierauf aufsetzend sind geeignete Maßnahmen zur Minderung von Risiken zu ergreifen. Vorrangig haben die Hersteller eine inhärent sichere Konstruktion zu wählen. Nur subsidiär dürfen technische Schutzmaßnahmen gewählt oder dem Benutzer Warnhinweise gegeben werden.
Einführer und Händler
Auch Einführern und Händlern werden neue Pflichten auferlegt. So müssen Einführer zur Erhöhung der Transparenz Name, Handelsmarke und Anschrift auf dem Produkt anbringen. Wie Händler müssen sie zudem das Vorhandensein produktsicherheitsrechtlicher Dokumente (Sicherheitsinformationen, Betriebsanleitungen) und erforderlicher Produktkennzeichnungen kontrollieren.
Ausblick
Das Alignment-Projekt ist noch nicht abgeschlossen. Europäische Richtlinien wie z.B. die für persönliche Schutzausrüstung (89/686/EWG) harren noch der Aktualisierung. Zudem sind angeglichene Richtlinien wie etwa die Funkanlagenrichtlinie (2014/53/EU) noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Angesichts der Produktfelder, die schon bislang zum Alignment Package gehören, bestehen aber Erfahrungen im Umgang mit den von den Musterbestimmungen geforderten Vorschriften. Es sollte gelingen, diese auf den Umgang mit den nun neu hinzugekommenen wie auch den zukünftigen Bereichen zu übertragen.